13. FEBRUAR 2008 - Erlass der Regierung über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekretes vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 2, § 1, Nr.3, Artikel 2, § 2, und Artikel 2, § 5, eingefügt durch das Programmdekret vom 25. Juni 2007;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 1993 bezüglich der Ausbildungsbeihilfen bei Gründung, Erweiterung und Umstellung von Unternehmen;

Aufgrund des Gutachtens der Finanzinspektion vom 7. November 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Haushaltsministers vom 7. November 2007;

Aufgrund des Gutachtens des Wirtschafts- und Sozialrates vom 25. September 2007;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 43.930/2 vom 8. Januar 2008 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Abschnitt 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der EG-Verordnung Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen;

Auf Vorschlag des Vize-Ministerpräsidenten, Minister für Ausbildung und Beschäftigung, Soziales und Tourismus,

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Dekret: Das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  2. Regierung: Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  3. Minister: Der Minister für Beschäftigung;

  4. Verwaltung: Die für Beschäftigung zuständige Fachabteilung des Ministeriums;

  5. Arbeitsamt: Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so wie es durch das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffen wurde;

  6. Wirtschafts- und Sozialrat: Der Wirtschafts- und Sozialrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft, so wie er durch das Dekret vom 26. Juni 2000 zur Schaffung eines Wirtschafts- und Sozialrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffen wurde;

  7. Unternehmen: jede natürliche oder juristische Person, die unabhängig von ihrer Rechtsform eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

  8. kleine und mittlere Unternehmen (KMU): die kleinen und mittleren Unternehmen definiert gemäss Artikel 1 und folgenden des Anhangs I der EG-Verordnung 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Ausbildungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen;

  9. Grossunternehmen: Unternehmen, auf die die Definition im Anhang I der EG-Verordnung 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Ausbildungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, nicht zutrifft.

  10. Arbeitnehmer: die im Rahmen von Arbeitsverträgen beschäftigten Arbeitnehmer aller Betriebsstandorte der Unternehmen, der globale Personalbestand des Unternehmens zum letzten Jahresabschluss gemäss Artikel 4bis 6 des Anhangs I der EG-Verordnung 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Ausbildungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen;

  11. Betriebssitz: der Ort, an dem Arbeitnehmer ständig zur Verfügung stehen und an dem wiederkehrende Tätigkeiten im Rahmen des Gesellschaftszwecks und des Tätigkeitssektors durchgeführt werden.

    KAPITEL II - Ausbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer im Unternehmen

    1. 2 - Folgende Ausbildungsmassnahmen, die die Bedingungen des Artikels 2, Buchstabe d) und e), der EG-Verordnung Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 erfüllen, fallen in den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses:

      -allgemeine Ausbildungsmassnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschliesslich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert;

      - spezifische Ausbildungsmassnahmen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.

      Die Ausbildungen bezüglich der Einführung von Managementsystemen werden nur einmal pro Unternehmen in Betracht gezogen. Eventuelle Anpassungen und Entwicklungen des jeweiligen Systems werden nicht in Betracht gezogen.

      KAPITEL III - Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer im Unternehmen

      Abschnitt 1 - Zulassungsbedingungen

    2. 3 - Das Arbeitsamt kann, unter Einhaltung des vorliegenden Erlasses und im Rahmen der jährlich festgelegten spezifischen Haushaltsmittel im Haushalt des Arbeitsamtes, unter Berücksichtigung der EG-Verordnung Nr. 68/2001 der Kommission vom...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT