21. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 21. Februar 2011 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

21. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät vorzulegen, sollen die Grundsätze der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste festgelegt werden.

ALLGEMEINE BETRACHTUNGEN

Am 8. Juni 2010 hat der Staatsrat im Rahmen der Beschwerde eines Berufsfeuerwehrmanns gegen die Stadt Charleroi den Königlichen Erlass vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste für gesetzwidrig erklärt, weil nicht alle Formvorschriften erfüllt worden sind. Der Königliche Erlass vom 8. April 2003 ist in der Tat nicht der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt worden.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät vorlege, ist eine exakte Kopie des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003. Er ist dem Staatsrat vorgelegt worden. Im Gutachten Nr. 48.336/4 vom 22. Juni 2010 hat der Staatsrat zwei Bemerkungen zu dem Entwurf gemacht.

An erster Stelle hat der Staatsrat auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Artikel in Bezug auf die Gewährung von Zuschüssen an die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste verwiesen. Dieser Mangel ist durch eine Abänderung des Gesetzes behoben worden. Mit dem Gesetz vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ist in der Tat ein neuer Artikel 12/1 in das Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz eingefügt worden. Dieser Artikel bildet die Rechtsgrundlage für die Zuschüsse an die provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste.

An zweiter Stelle hat der Staatsrat darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Formvorschriften nicht erfüllt worden sind. Diese Vorschriften sind bei der Ausarbeitung des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 erfüllt worden. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Umstände haben eine derartige Änderung erfahren, dass eine erneute Erfüllung der Formalitäten gerechtfertigt ist. Der Königliche Erlass vom 8. April 2003 ist durch den Königlichen Erlass vom 19. März 2010 abgeändert worden. Bei dieser Abänderung des Inhalts des Königlichen Erlasses sind die Regionalregierungen beteiligt worden, ist mit den Gewerkschaften verhandelt worden und sind die Stellungnahmen des Finanzinspektors und die Einverständnisse des Staatssekretärs für Haushalt eingeholt worden. Anlässlich dieser Formalitäten ist keine Bemerkung in Bezug auf den Königlichen Erlass vom 8. April 2003 formuliert worden.

Ich habe die Ehre,

Sire,

der ehrerbietige und getreue Diener

Eurer Majestät zu sein

Die Ministerin des Innern

Frau A. TURTELBOOM

21. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 2 und des Artikels 9, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 12/1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. März 1954 zur Festlegung des Statuts des Zivilschutzkorps;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1974 zur Einführung von Ausbildungskursen in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 1974 zur Organisation der Ausbildungskurse in Sachen Brandverhütung und -bekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. Oktober 1974 zur Regelung der Gleichstellung von Lehrbeauftragten, Referenten, Mitgliedern von Prüfungsausschüssen und Auszubildenden hinsichtlich der Fahrt- und Aufenthaltskosten für die Ausbildungskurse in Brandverhütung und -bekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Dezember 1975 zur Bestimmung der Form der Brevets eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers der Feuerwehrdienste und eines Brandschutztechnikers;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1983 zur Festlegung des Mindestprogramms für die theoretische und praktische Ausbildung der Feuerwehrleute auf Probe und der Berufskorporale auf Probe;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. August 1984 zur Bestimmung der Form der Brevets A, B und C in Sachen Brandbekämpfung;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Dezember 1992 zur Festlegung der Mindestprogramme für die Ausbildungen zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns, eines Unteroffiziers, eines Offiziers und eines Brandschutztechnikers;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Januar 2003 und vom 3. Juli 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 28. März 2003;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. April 2003 und vom 7. August 2009;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2003/01 über die Schlussfolgerungen der am 3. und 11. Dezember 2002 und 21. Januar 2003 innerhalb des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2009/05 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. November 2009;

Augrund des Gutachtens Nr. 47.584/4 des Staatsrates vom 6. Januar 2010;

Augrund des Gutachtens Nr. 48.336/4 des Staatsrates vom 22. Juni 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "Minister": den für Inneres zuständigen Minister,

2. "Hohem Ausbildungsrat": den in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 zur Einsetzung eines Hohen Ausbildungsrates für die öffentlichen Feuerwehrdienste und zweier Überprovinzialer Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste erwähnten Rat,

3. "Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen": die in Kapitel IV des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 4. April 2003 erwähnte Kommission,

4. "Mitgliedern der öffentlichen Hilfsdienste": die Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste und die Mitglieder der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes,

5. "Ausbildung": die Gesamtheit der Module, nach deren Abschluss ein Brevet, ein Zeugnis oder eine Bescheinigung ausgestellt wird,

6. "Modul": jeden Bestandteil einer Ausbildung, der entweder theoretische Kurse oder theoretische und praktische Kurse oder praktische Kurse umfasst.

TITEL II - Ausbildungszentren

KAPITEL I - Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste

  1. 2 - Bei der Generaldirektion Zivile Sicherheit wird ein Föderales Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, nachstehend Föderales Ausbildungszentrum genannt, geschaffen.

    Das Föderale Ausbildungszentrum hat seinen Sitz im Schloss von Florival 91 in 1390 Grez-Doiceau.

  2. 3 - Das Föderale Ausbildungszentrum hat den Auftrag:

    1. nach den vom Minister festgelegten Modalitäten für die Ausbildung des Personals der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes zu sorgen,

    2. für spezifische Ausbildungen für das Personal der öffentlichen Hilfsdienste zu sorgen,

    3. in Ausführung der internationalen und europäischen Normen mit Bezug auf die zivile Sicherheit Ausbildungsprogramme zu entwickeln,

    4. für eine europäische Zusammenarbeit in Sachen zivile Sicherheit zwischen den Ausbildungszentren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sorgen,

    5. die besonderen Aufträge, die ihm vom Minister oder von seinem Beauftragten anvertraut werden, auszuführen.

  3. 4 - Für jedes der zu den in Artikel 3 erwähnten Ausbildungen gehörenden Module kann der Minister den Betrag der vom Schüler zu entrichtenden Einschreibegebühr festlegen.

  4. 5 - Der Minister kann einem oder mehreren der in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten provinzialen Ausbildungszentren für eine von ihm bestimmte Dauer die Organisation aller in Artikel 3 Nrn. 1 und 2 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen. Diese Vollmachtserteilungen sind erneuerbar.

    Der Minister kann dem Föderalen Ausbildungszentrum die Organisation aller in Artikel 17 § 1 Nrn. 5 bis 8 erwähnten Ausbildungen oder eines Teils davon anvertrauen:

    1. entweder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es beantragt,

    2. oder wenn ein provinziales Ausbildungszentrum es versäumt, diese Ausbildung ganz oder teilweise zu organisieren.

  5. 6 - Jedes Jahr und spätestens Ende des Monats Februar, der dem betreffenden Jahr folgt, übermittelt das Föderale Ausbildungszentrum dem Minister einen ausführlichen Tätigkeitsbericht.

    KAPITEL II - Provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste

    Abschnitt 1 - Zulassung

  6. 7 - Der Minister kann in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt ein provinziales Ausbildungszentrum für die öffentlichen Feuerwehrdienste zulassen.

    Die zugelassenen provinzialen Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste werden nachstehend "die provinzialen Ausbildungszentren" genannt.

  7. 8 - Der Antrag auf Zulassung eines provinzialen Ausbildungszentrums wird an den Minister gerichtet.

    Ihm werden die Statuten und die Geschäftsordnung des provinzialen Ausbildungszentrums beigefügt.

    Abschnitt II - Aufträge der provinzialen Ausbildungszentren

  8. 9 - Unbeschadet der in Artikel 5 erwähnten Vollmachtserteilungen erteilt jedes...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT