28. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ausübung der Veterinärmedizin

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 11. Oktober 2001),

- das Programmgesetz vom 2. August 2002,

- das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,

- das Gesetz vom 16. Dezember 2004 zur Abänderung der Regelung zur Bekämpfung der übermässigen Förderung des Arzneimittelverkaufs,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004,

- das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 1. Mai 2006 zur Revision der pharmazeutischen Rechtsvorschriften,

- das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

- das Gesetz vom 19. Mai 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Volksgesundheit.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT

28. AUGUST 1991 - Gesetz über die Ausübung der Veterinärmedizin

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:

1. Tierarzt: den Inhaber eines gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhaltenen gesetzlichen Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin oder eine von diesem Diplom gesetzlich befreite Person,

2. medizinische Kommission: die in Artikel 36 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen vorgesehene und gemäss Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes zusammengesetzte medizinische Kommission der betreffenden Provinz,

3. Verantwortlicher: den Eigentümer oder Halter, der auf gewöhnliche und direkte Weise Tiere hält oder beaufsichtigt,

4. Behandlung: nach einer Untersuchung vor Ort und Aufstellung einer Diagnose: das Erbringen oder Erbringenlassen von Präventiv- oder Kurativpflegeleistungen zugunsten eines abgesonderten Tieres oder einer Gruppe von Tieren,

5. veterinärmedizinische Betreuung: ein Bündel von Informations-, Beratungs-, Beaufsichtigungs-, Beurteilungs-, Vorbeugungs- und Behandlungstätigkeiten, mit denen der optimale und wissenschaftlich gerechtfertigte Gesundheitszustand einer Gruppe von Tieren bezweckt wird,

6. Betreuungstierarzt: einen gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarzt, der mit einem Verantwortlichen eine schriftliche Vereinbarung über veterinärmedizinische Betreuung trifft,

7. Tierarzthelfer: denjenigen, der im Rahmen der Anwendung von Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen befugt ist, bestimmte veterinärmedizinische Handlungen an Tieren, die Drittpersonen gehören, durchzuführen,

[8. FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,

9. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.]

[Art. 1 einziger Absatz Nrn. 8 und 9 eingefügt durch Art. 112 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]

KAPITEL II - Ziel der Veterinärmedizin

  1. 2 - Die Veterinärmedizin hat zum Ziel, die anatomischen Strukturen und physiologischen Funktionen von Tieren zu beurteilen, instand zu halten, zu verändern oder wiederherzustellen und bei der Schlachtung oder nach dem Einfangen eines Tieres zu beurteilen, ob es genusstauglich ist.

    KAPITEL III - Veterinärmedizinische Handlungen

  2. 3 - § 1 - Die Ausübung der Veterinärmedizin besteht in der Durchführung ein oder mehrerer veterinärmedizinischer Handlungen.

    Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind folgende Handlungen veterinärmedizinische Handlungen:

    1. die Untersuchung des Gesundheitszustands eines Tieres zwecks Aufstellung einer Diagnose und gegebenenfalls die Ausstellung einer Bescheinigung,

    2. die Früherkennung von Krankheiten bei Tieren,

    3. die Aufstellung der Diagnose; dies schliesst die Suche nach den Ursachen einer Störung der anatomischen Struktur oder der physiologischen Funktionen eines Tiers ein,

    4. die Festlegung und Durchführung einer Behandlung,

    5. die Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere,

    6. chirurgische und zahnärztliche Eingriffe an Tieren,

    7. die Ante-mortem- und Post-mortem-Untersuchung von Tieren, um zu bestimmen, ob sie für den menschlichen Verzehr geeignet sind, und um Informationen über den Gesundheitszustand der Herkunftsbestände zu sammeln,

    8. die Tierautopsie,

    9. der Transfer von Tierembryonen,

    10. die Tiereuthanasie.

    § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind folgende Handlungen in keinem Fall veterinärmedizinische Handlungen:

    1. experimentelle Eingriffe an Tieren, die von Inhabern oder unter der Anleitung und Verantwortlichkeit von Inhabern eines Universitätsdiploms in den dafür zugelassenen Labors durchgeführt werden,

    2. die gewöhnliche Versorgung von Tieren sowie die Überwachung von gewöhnlichen anatomischen und physiologischen Veränderungen unter Einbeziehung aller externen Eingriffe zur Vermeidung pathologischer Zustände.

    § 3 - Der König kann nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer die Liste der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Handlungen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend der Entwicklung der Wissenschaft ergänzen.

  3. 4 - Keiner darf die Veterinärmedizin ausüben, wenn er nicht Tierarzt ist.

    [Tierärzte dürfen nur dann die Veterinärmedizin ausüben, wenn sie im Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer eingetragen sind.]

    [...]

    [Im Übrigen müssen die Tierärzte, die an der Ausführung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mitwirken, vorher von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten zugelassen werden. Der König legt die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der Zulassung fest. Er legt die Rechte und Pflichten der zugelassenen Tierärzte fest und bestimmt, wie sie für ihre Dienstleistungen vergütet werden. Er bestimmt die Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen und Verpflichtungen sowie der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, an deren Ausführung die zugelassenen Tierärzte mitwirken, auferlegt werden können.]

    In Abweichung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind die [Vertragsbediensteten und statutarischen Bediensteten des FÖD sowie der wissenschaftlichen Einrichtungen und der vom FÖD abhängigen Einrichtungen öffentlichen Interesses] nicht dazu verpflichtet, im Verzeichnis der Kammer eingetragen zu sein, wenn sie als Bedienstete dieser Behörden veterinärmedizinische Handlungen durchführen.

    [Art. 4 Abs. 2 ersetzt durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 2. Juni 2010); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom 19. Mai 2010 (B.S. vom 2. Juni 2010); Abs. 3 (früherer Absatz 4) ersetzt durch Art. 50 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 5) abgeändert durch Art. 113 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]

  4. 5 - In Abweichung von Artikel 4 kann der König:

    1. nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer die Liste der veterinärmedizinischen Handlungen festlegen, für die beim Entwicklungszustand der Wissenschaft keine Anästhetika, Beruhigungsmittel, Analgetika, Neuroleptika oder antiinfektiösen Medikamente erforderlich sind und die der Verantwortliche an seinen Tieren durchführen darf,

    2. nach Konsultierung des Hohen Rates der Tierärztekammer und des Nationalen Rates für Landwirtschaft durch einen im Ministerrat beratener Erlass:

    - die Liste der veterinärmedizinischen Handlungen festlegen, bei denen der Gebrauch der in Nr. 1 erwähnten Produkte erforderlich ist und die der Verantwortliche mit der schriftlichen Zustimmung seines gemäss Artikel 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Tierarztes an seinen Tieren durchführen darf,

    - und die Bedingungen, insbesondere was die Beschaffung, Aufbewahrung und den Gebrauch der verschriebenen oder abgegebenen Arzneimittel betrifft, festlegen.

    Die Entbindung...

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