14. AUGUST 2014 - Erlaß der Regierung zur Abänderung des Erlasses vom 4. August 2005 über den Entschuldungsfonds

REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekretes vom 29. April 1996 über Schuldnerberatung und Entschuldung, Artikel 11 und 12, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2011;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 4. August 2005 über den Entschuldungsfonds;

In der Erwägung des Dekretes vom 14. Dezember 1992 zur Einrichtung eines Entschuldungsfonds in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 2, abgeändert durch die Dekrete vom 29. April 1996 und vom 14. Februar 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.372/1 des Staatsrates, das am 16. Juni 2014 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Regierung vom 4. August 2005 über den Entschuldungsfonds wird wie folgt ersetzt:

"Vergabekommission

Artikel 1 - Die Vergabekommission umfasst mindestens zwei Mitglieder, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation die sozialen und juristischen Aspekte der Anträge, die an den Entschuldungsfonds gerichtet werden, begutachten können.

Die Vergabekommission wird durch einen Sachbearbeiter logistisch unterstützt."

Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. in § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "schriftlich" und "mittels" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt;

  2. in § 1 Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt:

    "Der Antrag enthält folgende Angaben: ";

  3. derselbe Absatz wird um die folgende Nummer 6 ergänzt:

    "6. Falls die Schuldnerberatungsstelle dem Schuldner empfiehlt, für die Dauer der Rückzahlung des Darlehens bei einem Öffentlichen Sozialhilfezentrum eine Budgetbegleitung oder eine Kontenverwaltung in Anspruch zu nehmen, die diesbezügliche Absichtserklärung des Schuldners.";

  4. in § 3 Absatz 1 wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    "Andernfalls übermittelt die betroffene Schuldnerberatungsstelle der Vergabekommission auf Anfrage die fehlenden Informationen.";

  5. § 5 wird wie folgt ersetzt:

    " § 5 - Bei einer Veränderung der finanziellen Lage des Schuldners während der Dauer des in Anwendung von Artikel 2.1. gewährten Darlehensvertrages kann ein Antrag zur Abänderung beziehungsweise zur...

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