20. JANUAR 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des Aufschubs der Zahlungsfristen für die im Herbst 2010 erfolgten Holzschläge in den nichtstaatlichen Waldungen, die juristischen Personen öffentlichen Rechts gehören

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, insbesondere des Artikels 78;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, insbesondere Artikel 29 und Anlage 5,

Aufgrund des am 18. Januar 2011 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen);

Aufgrund der extremen Wetterbedingungen von Ende November und Dezember 2010;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Tatsache begründet wird, dass es angebracht ist, in den nichtstaatlichen Waldungen der juristischen Personen öffentlichen Rechts den Forstwirten unverzüglich einen Zahlungsaufschub zu gewähren, um ihre Finanzlage zu erleichtern und ihre Konkurrenzfähigkeit zu erhalten;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Fristen für die Zahlung der für die...

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