26 AVRIL 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire (I). - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 41 à 51, 56 à 66 et 70 à 75 de la loi du 26 avril 2010 portant des dispositions diverses en matière d'organisation de l'assurance maladie complémentaire (I) (Moniteur belge du 28 mai 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
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26. APRIL 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
Art. 41 - Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, abgeändert durch das Gesetz vom 16. März 1994, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit.
Um den Besonderheiten dieser Versicherungsform Rechnung zu tragen, kann der König jedoch die Bestimmungen angeben, die nicht auf diese Versicherungsgesellschaften anwendbar sind, und die Modalitäten festlegen, gemäss denen andere Bestimmungen wohl auf sie Anwendung finden.
Art. 42 - Artikel 140 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt ersetzt:
Art. 140 - Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes
Die in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnte Kontrollamt der Krankenkassen mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in den in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1990 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beauftragt.
Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen und das Kontrollamt der Krankenkassen schliessen ein Zusammenarbeitsabkommen, durch das unter anderem der Informationsaustausch und die einheitliche Anwendung des Gesetzes geregelt werden.
Art. 43 - Artikel 141 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Königlichen Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz und des für Versicherungen zuständigen Ministers.
Art. 44 - In Artikel 141 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Ausserdem ergehen die im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 2 § 3 des vorliegenden Gesetzes auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Justiz, des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten.
TITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen
Art. 45 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird durch eine Nr. 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
21. KAK: das Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, das in Artikel 49 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt ist.
Art. 46 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Art. 4 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen bestimmen eine oder mehrere natürliche Personen als Vertriebsbeauftragte. Die Anzahl der Vertriebsbeauftragten wird der Struktur und den Tätigkeiten des Vermittlers oder Unternehmens angepasst. Der König legt diese Anzahl auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten fest.
Art. 47 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 werden die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler in das vom KAK geführte Register eingetragen.
Der König bestimmt auf Stellungnahme des KAK die Modalitäten, gemäss denen die Eintragung in das Register erfolgen muss.
Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 5 § 3 ergehen auf gemeinsamen Vorschlag des für Versicherungen zuständigen Ministers und des Ministers der Sozialen Angelegenheiten.
Art. 48 - Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002, 22. Februar 2006 und 1. März 2007 und den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « Die Liste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler wird » durch die Wörter « Die Listen der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler werden » ersetzt.
2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
Die Liste der beim KAK eingetragenen Versicherungsvermittler ist über die Website der CBFA zugänglich.
3. In § 2 Absatz 2 werden im letzten Satz die Wörter « Die CBFA bestimmt » durch die Wörter « Die CBFA und, was die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler betrifft, das KAK bestimmen » ersetzt.
Art. 49 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 und die Gesetze vom 22. Februar 2006, 1. März 2007 und 31. Juli 2009, wird ein § 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
§ 4ter - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4 und 4bis können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Versicherungsvermittler, die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind, für ihre Vertriebsbeauftragten und ihr Personal mit Kundenkontakt sowie die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Vertriebsbeauftragte und das Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, die in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6, 7 und 8 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt sind, vom Nationalen Krankenkassenkollegium, von einer der vorerwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit oder einer Krankenkasse organisiert werden. Diese Prüfungen müssen vom KAK anerkannt sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen entsprechen müssen.
Art. 50 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2006, wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
...§ 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 ist das KAK mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Versicherungsvermittler beauftragt, die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnt sind.
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