12. DEZEMBER 2013 - Erlaß der Wallonischen Regierung über die in den Artikeln 188 und 190 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse genannten Geldstrafen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 188 und 190;

Aufgrund des am 22. März 2013 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 28. März 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Gutachtens der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft) vom 27. Mai 2013;

Aufgrund des am 22. Mai 2013 abgegebenen Gutachtens der "Union des Villes et Communes wallonnes" (Vereinigung der Städte und Gemeinden der Wallonie);

Aufgrund des am 11. September 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 53.921/2/V des Staatsrats;

In Erwägung des am 17. April 2013 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur du Logement" (Hoher Rat des Wohnungswesens);

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Zur Ausführung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. der Minister: der mit dem Wohnungswesen beauftragte Minister;

  2. die Verwaltung: die Operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie;

  3. das Programm: das in Artikel 188 des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse genannte Aktionsprogramm in Sachen Wohnungswesen;

  4. der Immobilienvermittler: der in Artikel 1, 23° des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse definierte Immobilienvermittler;

  5. die öffentlichen Wohnungen: die Übergangs-, Eingliederungs-, Sozial- und Durchschnittswohnungen, einschließlich der seit zehn Jahren verkauften Sozial- und Durchschnittswohnungen, die durch eine Einrichtung mit sozialem Zweck oder eine Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes verwalteten oder gemieteten Wohnungen, die durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) verwalteten Wohnungen, die durch das "Office central d'action sociale et culturelle" des Verteidigungsministeriums verwalteten Wohnungen, die im Rahmen eines "Community land trust" geschaffenen Wohnungen und die sozialen oder sonstigen betreuten Wohnungen, die von einem Immobilienvermittler verwaltet werden.

    Art. 2 - § 1. Jede Gemeinde hat die folgenden Ziele zu erreichen:

  6. 10 Prozent öffentliche Wohnungen auf ihrem Gebiet;

  7. eine Übergangswohnung für je 5.000 Einwohner mit einer Mindestanzahl von zwei Übergangswohnungen am 31. Dezember 2016.

    Die Gemeinde, die auf ihrem Gebiet über weniger als 5 Prozent...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT