Arrêt Nº 13/2016. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2016-01-27

Date27 janvier 2016
Docket NumberF-20160127-2
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof)
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2016/200706]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 13/2016 vom 27. Januar 2016
Geschäftsverzeichnisnummern. 6094 und 6095
In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 3 bis 8, 16 bis 18, 20, 21 und 23 bis 28 des
Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rat für
Ausländerstreitsachen und vor dem Staatsrat, erhoben von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und
Dirk Chabot und von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften,
der VoG «Ligue des Droits de lHomme»und der VoG «Syndicat des Avocats pour la Démocratie».
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen,
J.-P.Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T.Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T.Giet und R. Leysen, unter Assistenz
des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. November 2014 bei der Post aufgegebenem
Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. November 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf
völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 3 bis 8, 16 bis 18, 20, 21 und 23 bis 28 des Gesetzes vom
10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rat fürAusländerstreitsachen
und vor dem Staatsrat (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Mai 2014): die Kammer der flämischen
Rechtsanwaltschaften und Dirk Chabot, unterstützt und vertreten durch RA L. Denys, in Brüssel zugelassen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. November 2014 bei der Post aufgegebenem
Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. November 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf
Nichtigerklärung der Artikel 3 bis 7, 17, 18 und 23 desselben Gesetzes: die Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, die VoG«Ligue des Droits de lHomme»und die VoG «Syndicat des Avocats
pour la Démocratie», unterstützt und vertreten durch RA P. Robert, RÄin C. Morjane und RA R. Fonteyn, in Brüssel
zugelassen.
Diese unter den Nummern 6094 und 6095 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen
wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext
B.1.1. Das Gesetz vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rat
für Ausländerstreitsachen und vor dem Staatsrat (nachstehend: Gesetz vom 10. April 2014) bezweckt insbesondere,
das Verfahrender äußersten Dringlichkeit beim Rat für Ausländerstreitsachen zu straffen sowie die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung beim Rat für Ausländerstreitsachen und beim Staatsrat zu verbessern (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014,
DOC 53-3445/001, SS. 4-5). Sodann wird das Beschwerdeverfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen gegen
gewisse, im Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und
das Entfernen von Ausländern (nachstehend: Gesetz vom 15. Dezember 1980) erwähnte Beschlüsse des General-
kommissars für Flüchtlinge und Staatenlose geändert.
Laut seinem Artikel 2 dient das Gesetz vom 10. April 2014 der Teilumsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung d es internatio nalen Schutze s (Neufassung ) (nachstehen d: Verfahrensrichtlini e (Neufassung )),
insbesondere ihrer Artikel 41 und 46.
B.1.2. Mit dem Gesetz vom 10. April 2014 bezweckte der Gesetzgeber, die Verfassungswidrigkeiten, die der
Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 1/2014 vom 16. Januar 2014 festgestellt hatte, sowie die Mängel im Verfahren vor
dem Rat für Ausländerstreitsachen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 festgestellt hatte, zu beheben. (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014,
DOC 53-3445/001, SS. 8 und 10, und DOC 53-3445/003, S. 3).
B.1.3. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6094 beantragen die völlige oder teilweise Nichtigerklärung
der Artikel 3 bis 8, 16 bis 18, 20, 21 und 23 bis 28 des Gesetzes vom 10. April 2014. Die klagenden Parteien in der
Rechtssache Nr. 6095 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 3 bis 7, 17, 18 und 23 desselben Gesetzes.
Die angefochtenen Artikel 3 bis 8 betreffen Änderungen des Verfahrens der äußersten Dringlichkeit beim Rat für
Ausländerstreitsachen. Die angefochtenen Artikel 16 bis 18, 20, 21 und 23 bis 28 betreffen Änderungen des
Beschwerdeverfahrens beim Rat für Ausländerstreitsachen gegen die in Artikel 57/6/1 Absatz 1 und in Artikel 57/6/2
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Beschlüsse des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose.
B.2. In seinem Entscheid Nr. 1/2014 vom 16. Januar 2014 hat der Gerichtshof Artikel 2 des Gesetzes vom
15. März 2012 zur Abänderung von Artikel 39/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und die Wortfolge
«und 57/6/1»in Artikel 39/81 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, abgeändert durchArtikel 3 des Gesetzes
vom 15. März 2012, für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hat geurteilt:
«B.5.1. In der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte setzt das durch Artikel 13 der
Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde voraus, dass eine
Person, die einen vertretbaren Beschwerdegrund anführt, der aus einem Verstoßgegen Artikel 3 derselben Konvention
abgeleitet ist, Zugang zu einem Gericht hat, das befugt ist, den Inhalt der Beschwerde zu prüfen und die entsprechende
Wiedergutmachung zu bieten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt entschieden, dass
angesichts der Bedeutung, die [er] Artikel 3 der Konvention und der unumkehrbaren Beschaffenheit des Schadens
beimisst, der im Fall des Eintretens des Risikos der Folterung oder der schlechten Behandlungen entstehen kann [...],
Artikel 13 es erfordert, dass die betreffende Person Zugang zu einer von Rechts wegen aussetzenden Beschwerdehat
(EuGHMR, 26. April 2007, Gebremedhin (Gaberamadhien) gegen Frankreich, §66; siehe EuGHMR, 21. Januar 2011, M.S.S.
gegen Belgien und Griechenland, §293; 2. Februar 2012, I.M. gegen Frankreich, §§ 134 und 156; 2. Oktober 2012,
Singh und andere gegen Belgien, §92).
B.5.2. Um wirksam zu sein im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, muss die
Beschwerde, die einer Person geboten wird, die sich wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 beklagt, eine
aufmerksame ,vollständige und strikte Kontrolle der Situation des Beschwerdeführers durch das zuständige
Organ ermöglichen (EuGHMR, 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, §§ 387 und 389;
20. Dezember 2011, Yoh-Ekale Mwanje gegen Belgien, §§ 105 und 107).
21087
BELGISCH STAATSBLAD 25.03.2016 Ed. 2 MONITEUR BELGE
B.6.1. Dadurch, dass vor dem Rat für Ausländerstreitsachen die durch Artikel 39/2 §1 Absatz 3 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 eingeführte Nichtigkeitsklage eingereicht wird gegen den Beschluss des Generalkommissars zur
Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Asyl oder auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, der durch eine
Person eingereicht wird, die aus einem Land stammt, das in die vom König festgelegte Liste der sicheren Länder
aufgenommen wurde, wird der Beschluss des Generalkommissars nicht ausgesetzt.
B.6.2. Die Nichtigkeitsklage bewirkt im Übrigen eine Rechtmäßigkeitskontrolle des Beschlusses des General-
kommissars auf der Grundlage der Sachverhalte, die dieser Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorlagen.
Der Rat für Ausländerstreitsachen muss bei dieser Prüfung daher nicht die etwaigen neuen Beweiselemente
berücksichtigen, die der Antragsteller ihm vorlegt. Der Rat für Ausländerstreitsachen ist ebenfalls nicht verpichtet, bei
der Rechtmäßigkeitskontrolle die aktuelle Situation des Antragstellers, mit anderen Worten zu dem Zeitpunkt, zu dem
er seine Entscheidung fällt, im Vergleich zu der in seinem Herkunftsland geltenden Situation zu prüfen.
B.6.3. Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass eine Nichtigkeitsklage, die gemäß Artikel 39/2 §1 Absatz 3 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 gegen einen Beschluss zur Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Asyl oder auf
Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eingereicht werden kann, keine wirksame Beschwerde im Sinne von
Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist.
B.7. Bei der Prüfung dessen, ob ein Verstoßgegen diese Bestimmung vorliegt, sind jedoch alle den Antragstellern
zugänglichen Beschwerdemöglichkeiten zu berücksichtigen, einschließlich der Beschwerden, die einen Einspruch
gegen die Vollstreckung einer Maßnahme zur Entfernung in ein Land, in dem gemäß dem durch sie angeführten
Beschwerdegrund die Gefahr besteht, dass in Bezug auf sie gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechts-
konvention verstoßen wird, ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich mehrmals
entschieden, dass die durch das innerstaatliche Recht gebotenen Beschwerden insgesamt die Erfordernisse von
Artikel 13 erfüllen können, selbst wenn keine einzige davon allein sie vollständig erfüllt (siehe insbesondere
EuGHMR, 5. Februar 2002, cˇonka gegen Belgien, §75; 26. April 2007, Gebremedhin (Gaberamadhien) gegen Frankreich,
§53; 2. Oktober 2012, Singh und andere gegen Belgien, §99).
B.8.1. Wenn die Vollstreckung der Maßnahme zur Entfernung vom Staatsgebiet unmittelbar bevorsteht, kann ein
Asylsuchender, der Gegenstand eines Beschlusses zur Nichtberücksichtigung seines Antrags ist, gegen die Ent-
fernungsmaßnahme einen Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 39/82 §4 Absatz 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 einreichen. Aufgrund vonArtikel 39/83 desselben Gesetzes kann die Zwangsvollstreckung der
Entfernungsmaßnahme frühestens fünf Tage nach Notizierung der Maßnahme stattnden, ohne dass diese Frist
weniger als drei Werktage betragen darf. Wenn der Ausländer bereits einen gewöhnlichen Aussetzungsantrag
eingereicht hatte und die Vollstreckungder Entfernungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht, kann er eine Entscheidung
des Rates für Ausländerstreitsachen in bestmöglicher Frist im Wege vorläuger Maßnahmen beantragen. Nach Emp-
fang dieses Antrags kann die Zwangsvollstreckung der Entfernungsmaßnahme nicht mehr vorgenommen werden
(Artikel 39/84 und 39/85 desselben Gesetzes).
B.8.2. Durch mehrere, am 17. Februar 2011 in Generalversammlung ausgesprochene Entscheide hat der Rat für
Ausländerstreitsachen erkannt, dass die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in dem Sinne auszulegen
seien, dass durch den innerhalb der Frist von fünf Tagennach Notizierung der Entfernungsmaßnahme eingereichten
Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit die Vollstreckungder Entfernungsmaßnahme von Rechts wegen bis zur
Entscheidung des Rates ausgesetzt wird, damit dieser Aussetzungsantrag in äußerster Dringlichkeit den Erfordernis-
sen von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht. Mit denselben Entscheiden hat der Rat
ebenfalls erkannt, dass durch eine Beschwerde, die außerhalb der aussetzenden Frist von fünf Tagen,jedoch innerhalb
der in Artikel 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Frist zum Einreichen einer Nichtigkeitsklage
eingereicht wird, nämlich 30 Tage, die Vollstreckung der Entfernungsmaßnahme, deren Vollstreckung unmittelbar
bevorsteht, ebenfalls von Rechts wegen ausgesetzt wird (RAS, 17. Februar 2011, Entscheide Nrn. 56.201 bis 56.205,
56.207 und 56.208).
B.8.3. Diese Erweiterung der aussetzenden Wirkung des Einreichens eines Aussetzungsantrags in äußerster
Dringlichkeit ist jedoch nicht das Ergebnis einer Gesetzesänderung, sondern einer Rechtsprechung des Rates für
Ausländerstreitsachen, so dass die Antragsteller trotz der Rechtskraft dieser Entscheide nicht die Gewähr haben
können, dass die Verwaltung des Ausländeramtes ihre Praxis unter allen Umständen dieser Rechtsprechung angepasst
hat. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt erklärt
hat, dass die Erfordernisse von Artikel 13, ebenso wie diejenigen der anderen Bestimmungen der Konvention, als
Erfordernisse der Garantie anzusehen sind, und nicht bloßdes guten Willens oder der praktischen Regelung; dies ist
eine der Folgen des Vorrangs des Rechtes, eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft, das
untrennbar mit allen Artikeln der Konvention einhergeht (EuGHMR, 5. Februar 2002, cˇonka gegen Belgien, §83;
26. April 2007, Gebremedhin (Gaberamadhien) gegen Frankreich, §66). Er hat ebenfalls präzisiert, dass die Wirksamkeit
[der Beschwerde] Erfordernisse bezüglich der Verfügbarkeit und der Zugänglichkeit der Beschwerden beinhaltet,
sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in der Praxis (EuGHMR, 2. Februar 2012, I.M. gegen Frankreich, §150;
2. Oktober 2012, Singh und andere gegen Belgien, §90).
B.8.4. Der Rat für Ausländerstreitsachen beschließt im Übrigen eine Aussetzung der Entfernungsmaßnahme nur
unter der dreifachen Bedingung, dass die antragstellende Partei die äußerste Dringlichkeit der Situation nachweist,
dass sie mindestens einen ernsthaften Nichtigkeitsklagegrund anführt und dass sie die Gefahr eines schwer
wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils nachweist.
Der ernsthafte Klagegrund muss die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung rechtfertigen können. Der Rat
für Ausländerstreitsachen nimmt mit anderen Worten in diesem Kontext grundsätzlich eine deutliche Recht-
mäßigkeitskontrolle des Entfernungsbeschlusses vor, wobei diese Kontrolle ihn nicht dazu verpichtet, zu dem
Zeitpunkt seiner Entscheidung die neuen Sachverhalte, die der Antragsteller gegebenenfalls vorlegen kann, oder
dessen aktuelle Situation in Bezug auf die etwaige Entwicklung der Lage in seinem Herkunftsland zu berücksichtigen.
B.8.5. Der Ministerrat führt an, der Rat für Ausländerstreitsachen könne zu dem Zeitpunkt, zu dem er in äußerster
Dringlichkeit urteile, neue Sachverhalte berücksichtigen, um die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention im Falle der Entfernung in das Herkunftsland des Antragstellers zu
beurteilen. Auch hier ist anzumerken, dass diese Praxis sich aus einer Rechtsprechung des Rates für Ausländerstreit-
sachen ergeben würde und dass die Antragsteller also keineswegs die Gewähr haben, dass der Rat die neuen
Beweiselemente oder die Entwicklung der Situation berücksichtigen wird. In Artikel 39/78 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980, wonach die Nichtigkeitsklagen gemäß den Modalitäten von Artikel 39/69, der sich auf die
Beschwerden im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung im Bereich des Asyls bezieht, eingereicht werden,
ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass die Bestimmungen von Artikel 39/69 §1 Absatz 2 Nr. 4, die sich auf das
Anführen neuer Sachverhalte beziehen, nicht auf die Nichtigkeitsklagen Anwendung nden. Ebenso ndet
Artikel 39/76 §1 Absatz 2 desselben Gesetzes, der präzisiert, unter welchen Bedingungen die neuen Sachverhalte
durch den in Streitsachen mit unbeschränkter Rechtsprechung tagenden Rat fürAusländerstreitsachen geprüft werden,
nicht auf den Rat Anwendung nden, wenn er Nichtigkeitsklagen prüft.
21088 BELGISCH STAATSBLAD 25.03.2016 Ed. 2 MONITEUR BELGE

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