9 MARS 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs ayant trait au Code sur le bien-être au travail et de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant cet arrêté

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande

- de l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs, à l'exception de la section 11, sous-section 1,

- de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs,

établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :

- de l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs, à l'exception de la section 11, sous-section 1;

- de l'arrêté royal du 4 juillet 2004 modifiant l'arrêté royal du 28 mai 2003 relatif à la surveillance de la santé des travailleurs.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 9 mars 2005.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

28. MAI 2003 - Königlicher Erlass über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 12. April 2002;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 34.251/1 vom 8. April 2003;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind.

Art. 2 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Sicherheitsposten:

jeden Arbeitsplatz, bei dem Arbeitsmittel benutzt werden, bei dem Motorfahrzeuge, Kräne, Laufkräne, Hebegeräte jeglicher Art oder Maschinen, die gefährliche Anlagen oder Geräte in Gang setzen, geführt werden, oder bei dem Dienstwaffen mitgeführt werden, insofern die Benutzung dieser Arbeitsmittel, das Führen dieser Geräte und Anlagen oder das Mitführen dieser Waffen eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen darstellen können,

2. Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen: jeden Arbeitsplatz, an dem die Arbeit in der ständigen Aufsicht über den Betrieb einer Anlage besteht und an dem durch mangelnde Wachsamkeit während dieser Aufsicht die Gesundheit und Sicherheit anderer Arbeitnehmer des Unternehmens oder von Fremdunternehmen gefährdet werden können,

3. Tätigkeit mit bestimmtem Risiko:

jede Tätigkeit oder jeden Arbeitsplatz, für die beziehungsweise den aus den Ergebnissen der Risikoanalyse hervorgeht, dass:

  1. für die Gesundheit des Arbeitnehmers ein identifizierbares Risiko aufgrund der Exposition gegenüber einem physikalischen, biologischen oder chemischen Agens besteht,

  2. ein Zusammenhang besteht zwischen der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einer ergonomischen Belastung oder einer mit der Arbeitsschwere oder mit eintöniger und repetitiver Arbeit verbundenen Belastung ausgesetzt ist, und einem identifizierbaren Risiko einer körperlichen oder geistigen Arbeitsbelastung für den Arbeitnehmer,

  3. ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und einem identifizierbaren Risiko einer psychosozialen Belastung für den Arbeitnehmer besteht,

    4. Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln:

    jede Tätigkeit, bei der es zu direktem Umgang oder Kontakt mit Lebensmitteln oder Nahrungsstoffen kommt, die für den Verzehr vor Ort oder für den Verkauf bestimmt sind und verunreinigt oder kontaminiert werden können,

    5. Risikoanalyse:

    die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Risikoanalyse,

    6. Risiko:

    die Wahrscheinlichkeit, dass unter den Benutzungs- oder Expositionsbedingungen, bei der Beschäftigung an diesem Arbeitsplatz oder bei der Ausübung dieser Tätigkeit der potentielle Schaden eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit eintritt,

    7. Arbeitsplatz:

    den Ort, an dem gearbeitet wird, das Gerät oder die gesamten Ausrüstungen, mit denen gearbeitet wird, und die unmittelbare Arbeitsumgebung,

    8. Ausschuss:

    den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

    9. dem Königlichen Erlass über die Politik des Wohlbefindens:

    den Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,

    10. dem Gesetz:

    das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.

    Abschnitt 2 - Zielsetzungen

    Art. 3 - Mit der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer wird bezweckt, die Gesundheit der Arbeitnehmer durch Gefahrenverhütung zu fördern und zu erhalten. Dies erfolgt durch die Anwendung von präventiven Handlungen, die es dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ermöglichen:

  4. die Beschäftigungsmöglichkeiten für alle zu fördern, insbesondere indem er dem Arbeitgeber Vorschläge hinsichtlich angepasster Arbeitsmethoden, der Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Ermittlung einer angepassten Arbeit macht, und dies ebenfalls für Arbeitnehmer mit begrenzter Arbeitsfähigkeit,

  5. so früh wie möglich Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden zu erkennen,

  6. die Arbeitnehmer über Leiden und Körperschäden, von denen sie möglicherweise befallen sind, zu informieren und diesbezüglich zu beraten,

  7. bei der Ermittlung und Studie der Risikofaktoren mitzuwirken, die einen Einfluss auf Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden haben,

  8. zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Aufgaben beschäftigt werden, deren Risiken sie aufgrund ihres Gesundheitszustands normalerweise nicht tragen können,

  9. zu vermeiden, dass Personen zur Arbeit zugelassen werden, die von schweren übertragbaren Krankheiten befallen sind oder eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer darstellen,

  10. den Beschluss über die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung zu begründen, unter Berücksichtigung:

    1. des Sicherheitspostens oder des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, an dem er tatsächlich beschäftigt ist oder beschäftigt sein wird und der die Gesundheit und Sicherheit anderer Arbeitnehmer gefährden kann,

    2. der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko, die seine Gesundheit beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann,

    3. der Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln.

    Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Anwendung und Ausführung der Gesundheitsüberwachung

    Art. 4 - § 1 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, die an einem Sicherheitsposten oder einem Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen beschäftigt sind oder eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Lebensmitteln ausüben, obligatorisch der Gesundheitsüberwachung unterzogen werden und damit die Ausführung dieser Gesundheitsüberwachung gemäss den Vorschriften des vorliegenden Erlasses verläuft.

    § 2 - Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer ist nicht obligatorisch, wenn aus den Ergebnissen der Risikoanalyse, die in Zusammenarbeit mit dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausgeführt und dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet worden ist, hervorgeht, dass diese Überwachung unnötig ist.

    § 3 - Über Streitsachen, zu denen die Anwendung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Bestimmungen Anlass geben kann, entscheidet der Arzt-Arbeitsinspektor der Ärztlichen Arbeitsinspektion.

    Art. 5 - § 1 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit jeder Arbeitnehmer, der es wünscht, in regelmässigen Abständen Gegenstand einer Gesundheitsüberwachung in Bezug auf die Risiken für seine Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist.

    Diese Gesundheitsüberwachung wird über einen vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestimmten Zeitraum gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgeübt.

    § 2 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, um den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt sofort zu benachrichtigen, damit jeder Arbeitnehmer, der über Unwohlsein oder Erkrankungssymptome klagt, die auf seine Arbeitsbedingungen zurückgeführt werden können, unverzüglich untersucht wird.

    Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage der Ergebnisse der ständigen Risikoanalyse erstellt der Arbeitgeber je nach der Gesamtanzahl beschäftigter Arbeitnehmer folgende Listen und schreibt sie fort:

    1. eine Liste der Sicherheitsposten, der Posten mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, der Tätigkeiten mit bestimmtem Risiko und der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lebensmitteln,

    2. eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die obligatorisch der Gesundheitsüberwachung unterliegen, wobei neben jedem Namen die Art des Sicherheitspostens oder des Postens mit erhöhten Wachsamkeitsanforderungen, an dem der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, oder die Art der Tätigkeit mit bestimmtem Risiko oder der Tätigkeit im...

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