24 JANVIER 1945. - Arrêté-loi relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté-loi du 24 janvier 1945 relatif à la prophylaxie des maladies vénériennes (Moniteur belge du 26 janvier 1945).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT

24. JANUAR 1945 - Erlassgesetz über die Vorbeugung von Geschlechtskrankheiten

KARL, Prinz von Belgien, Regent des Königreichs,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund von Artikel 3 des Erlassgesetzes vom 5. Mai 1944 über die während der feindlichen Besetzung ergangenen Erlasse und anderen Verwaltungshandlungen, die von den Generalsekretären und denjenigen, die ihre Befugnisse ausübten, verrichtet wurden;

Aufgrund des Gesetzes vom 7. September 1939 zur Erteilung aussergewöhnlicher Vollmachten an den König, insbesondere, was den Schutz der Volksgesundheit betrifft;

In der Erwägung, dass es aufgrund der Umstände dringend notwendig ist, sanitäre Massnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitung von Geschlechtskrankheiten zu verhindern;

Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die im vorliegenden Erlassgesetz erwähnten Geschlechtskrankheiten sind: die Syphilis, die Gonorrhoe, das Ulcus molle und die Lymphogranulomatosis oder Nicolas-Favre-Krankheit.

Art. 2 - Jede Person, von der eine Gefahr für die Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten ausgeht, ist verpflichtet, sich von einem Arzt ihrer Wahl behandeln zu lassen.

Art. 3 - Sie kann sich unentgeltlich in einem zugelassenen Ambulatorium zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten untersuchen lassen und sich dort einer ambulanten Behandlung unterziehen.

Art. 4 - Jeder Arzt, der einen Fall von Geschlechtskrankheit feststellt, der noch nicht von einem anderen Arzt diagnostiziert wurde, erkundigt sich beim Kranken, unter welchen Umständen und von wem er angesteckt wurde.

Er muss noch am selben Tag einen nummerierten Bericht an den Hygieneinspektor seines Bereichs richten, und zwar unter Angabe der Art der Erkrankung, der Gemeinde, in der der Kranke wohnt, und aller Elemente, die im Zusammenhang mit der Ansteckung aufgedeckt werden konnten mit - wenn möglich - dem Namen und der Adresse der Person, die als Ansteckungsquelle angegeben wird.

Er muss den Namen und die Adresse des Kranken, der ihn konsultiert hat, jedoch nicht angeben. Er fügt dem...

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