26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 avril 1999 relative aux professions comptables et fiscales.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Annexe

MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT

22. APRIL 1999 - Gesetz über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Institut der Buchprüfer und Steuerberater

KAPITEL I - Schaffung, Ziel, Mitglieder

Art. 2 - Ein Institut der Buchprüfer und Steuerberater, nachstehend Institut genannt, das Rechtspersönlichkeit besitzt, wird geschaffen.

Das Institut tritt in die Rechte und Pflichten des Instituts der Buchprüfer ein.

Sein Sitz befindet sich im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.

Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können - deren Organisation das Institut kontrollieren und anpassen kann - und die alle erforderlichen Garantien in Bezug auf Sachkunde, Unabhängigkeit und berufliche Rechtschaffenheit bieten. Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen Mitgliedern anvertraut werden.

Art. 4 - Mitglieder des Instituts sind:

1. natürliche Personen, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zuerkannt worden ist,

2. Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, denen die Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zuerkannt worden ist.

Praktikanten sind keine Mitglieder des Instituts, unterliegen aber dessen Aufsicht und Disziplinargewalt.

Art. 5 - § 1 - Das Institut erstellt das Mitgliederverzeichnis. Dieses Verzeichnis umfasst eine Liste der Buchprüfer und eine Liste der Steuerberater. Ein Mitglied, das die Eigenschaft eines Buchprüfers und eines Steuerberaters besitzt, wird in beide Listen eingetragen. Die Liste der Buchprüfer umfasst in einer Unterliste die in den Artikeln 35 und 36 erwähnten externen Buchprüfer. Die Liste der Steuerberater umfasst in einer Unterliste die in den Artikeln 39 und 40 erwähnten externen Steuerberater.

Im Mitgliederverzeichnis werden neben dem Namen der natürlichen Person oder dem gemeinsamen Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen die vom Institut zuerkannten Eigenschaften vermerkt.

Neben dem gemeinsamen Namen oder dem besonderen Namen der eingetragenen Gesellschaften wird der Name der Gesellschafter vermerkt.

§ 2 - Das Mitgliederverzeichnis wird jedes Jahr am 1. Januar festgelegt.

Jeder kann das Mitgliederverzeichnis jederzeit am Sitz des Instituts einsehen oder sich an das Institut wenden um das Verzeichnis zu erhalten.

Art. 6 - Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe in Grenzen und gemäss Modalitäten, die in der Geschäftsordnung des Instituts festgelegt werden, jährlich von der Generalversammlung der Mitglieder festgelegt wird.

Der König kann den Höchstbetrag des Beitrags festlegen.

KAPITEL II - Geschäftsführung, Arbeitsweise, Vermögen und Haushalt

Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt die Praktikumsordnung, die Ordnung der Berufspflichten und andere notwendige Regelungen, damit die Arbeit des Instituts und die Verwirklichung der Ziele, die dem Institut durch vorliegendes Gesetz auferlegt werden, gewährleistet werden.

All diese Regelungen werden auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates des Instituts und nach Stellungnahme des in Artikel 54 erwähnten Hohen Rates festgelegt.

§ 2 - Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die eine Abänderung der Aufträge, die aufgrund der Artikel 34 und 38 mit den Ämtern verbunden sind, zum Ziel oder zur Folge haben, bedürfen einer vorherigen Stellungnahme des Rates des Instituts.

§ 3 - Der Rat des Instituts kann Beratungsausschüsse schaffen, die als Aufgabe haben, seine Beschlüsse vorzubereiten und ihm Stellungnahmen und Vorschläge zu unterbreiten.

Art. 8 - Die Generalversammlung des Instituts setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die natürliche Personen sind.

Praktikanten können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Kommissare und die anderen Mitglieder des Rates des Instituts, nimmt Schenkungen und Legate zugunsten des Instituts an oder lehnt sie ab, erlaubt die Veräusserung oder die Verpfändung der unbeweglichen Güter des Instituts, billigt den Jahresabschluss, erteilt dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung, berät über alle Angelegenheiten, für die ihr durch vorliegendes Gesetz und durch andere Regelungen die Befugnis übertragen wird.

Die Generalversammlung nimmt darüber hinaus durch Stellungnahmen, Vorschläge oder Empfehlungen an den Rat von allen Angelegenheiten, die das Institut betreffen und die ihr vorschriftsmässig unterbreitet werden, Kenntnis.

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Die Mitglieder können einem anderen Mitglied schriftlich Vollmacht erteilen, um an ihrer Stelle bei der Generalversammlung abzustimmen. Jedes Mitglied darf über höchstens zwei Vollmachten verfügen.

Art. 9 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Datum und Modalitäten für diese Versammlung werden durch die Geschäftsordnung festgelegt.

Auf dieser Versammlung legt der Rat des Instituts einen Bericht über seine Tätigkeiten im abgelaufenen Jahr vor und unterbreitet der Versammlung gemäss Artikel 15 den Jahresabschluss und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zwecks Billigung.

Der Rat des Instituts kann die Generalversammlung jedes Mal, wenn er dies für notwendig erachtet, einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragt, wobei der Gegenstand angegeben werden muss, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll.

Für eine ordentliche Generalversammlung werden die Einladungen mindestens einen Monat und für ausserordentliche Generalversammlungen mindestens acht Tage vor der Versammlung zugesandt; auf der Einladung wird die Tagesordnung vermerkt.

Der Jahresabschluss wird gemäss dem in der Geschäftsordnung festgelegten Muster erstellt und den Mitgliedern übermittelt.

Art. 10 - Die Leitung des Instituts wird vom Rat gewährleistet, der sich zusammensetzt aus:

1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die in geheimer Abstimmung von der Generalversammlung unter den Mitgliedern des Instituts für drei Jahre gewählt werden; ihr Mandat läuft am Tag der jährlichen Generalversammlung aus und kann einmal erneuert werden.

Ist der Präsident französischsprachig, muss der Vizepräsident niederländischsprachig sein und umgekehrt. Einer der beiden muss die Eigenschaft eines Buchprüfers und der andere die Eigenschaft eines Steuerberaters besitzen,

2. zwölf Mitgliedern, von denen sechs französischsprachig und sechs niederländischsprachig sind, die in getrennter geheimer Abstimmung von der Generalversammlung unter den Mitgliedern des Instituts für drei Jahre gewählt werden; ihr Mandat ist erneuerbar. Mindestens ein Viertel der Mitglieder muss in der in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten Liste, die die wenigsten Mitglieder zählt, eingetragen sein.

Unter diesen zwölf Mitgliedern bestimmt der Rat des Instituts einen französischsprachigen und einen niederländischsprachigen Sekretär; einer der beiden wird vom Rat des Instituts gleichzeitig mit der Funktion des Schatzmeisters beauftragt.

Beschlüsse des Rates des Instituts werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Art. 11 - Der Rat des Instituts vertritt das Institut rechtlich und vor Gericht sowohl als Kläger als auch als Beklagter.

Er gewährleistet die Arbeit des Instituts gemäss dem vorliegenden Gesetz und den in Artikel 7 § 1 erwähnten Regelungen.

Er verfügt über alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse mit Ausnahme derjenigen, die ihm durch vorliegendes Gesetz oder eine in Artikel 7 § 1 erwähnte Regelung entzogen sind.

Der Rat kann die tägliche Geschäftsführung des Instituts einem Exekutivausschuss anvertrauen, in dem der Präsident des Instituts den Vorsitz führt. Neben dem Präsidenten umfasst der Exekutivausschuss den Vizepräsidenten und gegebenenfalls andere Mitglieder des Rates.

Art. 12 - Nur natürliche Personen sind wählbar. Das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs wird nicht besoldet, ausser gegebenenfalls durch Anwesenheitsgeld und eine Amtszulage, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

Das Amt eines Mitglieds des Praktikumsausschusses, des Disziplinarausschusses und des Berufungsausschusses wird nicht besoldet, ausser gegebenenfalls durch Anwesenheitsgeld und eine Amtszulage, deren Höhe vom Rat des Instituts festgelegt wird.

Der König kann den Höchstbetrag der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Vergütungen festlegen.

Art. 13 - Die Einnahmen des Instituts und die Regeln für die Aufstellung und Kontrolle der Rechnungen und des Haushaltsplans werden vorbehaltlich der...

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