11 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires de 1994 modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

ALBERT II, Koning der Belgen,

Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling van

- het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 tot uitvoering van artikel 204, § 2, van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994,

- de artikelen 6, 15 tot 25 en 33 van de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen,

opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,

Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1. De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling van :

- het koninklijk besluit van 12 augustus 1994 tot uitvoering van artikel 204, § 2 van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994;

- de artikelen 6, 15 tot 25 en 33 van de wet van 21 december 1994 houdende sociale en diverse bepalingen.

Art. 2. Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 11 maart 1999.

ALBERT

Van Koningswege :

De Minister van Binnenlandse Zaken,

L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE

Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 204 § 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

aufgrund von Artikel 133bis des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung (eingefügt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Reform des vorerwähnten Gesetzes) ist eine Sachverständigenkommission beauftragt worden, Vorschläge zu unterbreiten im Hinblick auf die Anpassung oder Abänderung der Bestimmungen von Titel VIII Kapitel I Abschnitte I, II und IV des vorerwähnten Gesetzes vom 9. August 1963 in bezug auf die Verteilung der Einkünfte der Versicherung unter die Versicherungsträger und den Abschluss der Rechnungen.

Diese Aufgabe erfolgt im allgemeinen Rahmen der in den letzten Jahren geführten Politik, die eine grössere Verantwortung der verschiedenen Partner, die von der Verwaltung der Gesundheitspflegeversicherung betroffen sind (Regierung, Sozialpartner, Versicherungsträger, Pflegeerbringer und Patienten), anstrebt.

Diese Politik wurde in der Praxis durch verschiedene Massnahmen verwirklicht, die sich auf Struktur und Modalitäten der Geschäftsführung der Gesundheitspflegeversicherung beziehen, insbesondere:

- auf Ebene der Struktur: durch die Schaffung eines Allgemeinen Rates mit weitgehenden Befugnissen im Haushaltsbereich,

- auf Ebene der Geschäftsführungsmodalitäten: Festlegung eines Globalhaushaltszieles und von Teilhaushaltszielen mit - falls erforderlich - Korrekturmechanismen, die auf Ersuchen der Haushaltskontrollkommission ausgelöst werden; Festlegung einer Ausgabenwachstumsnorm,

- auf Ebene der verschreibenden Ärzte: insbesondere Massnahmen im Bereich der klinischen Biologie und des bildgebenden Diagnoseverfahrens,

- auf Ebene der Patienten: Erhöhung der Selbstbeteiligung und Einführung einer Selektivitätsmassnahme,

- auf Ebene der Versicherungsträger: Zuweisung eines Teils der Verwaltungskosten aufgrund der Bewertung ihrer Geschäftsführungsleistungen.

Durch die Abänderung von Titel VIII des Gesetzes vom 9. August 1963 über die Finanzierung der Krankenversicherung sollen diese Massnahmen abgerundet werden. Massnahmen, die im Vorfeld die Verwirklichung des finanziellen Gleichgewichts der Regelung anstreben, welches einen Pfeiler des neuen gesetzlichen Rahmens ausmacht, müssen durch Massnahmen ergänzt werden, die im nachhinein das Gleichgewicht der Rechnungen gewährleisten.

In diesem Rahmen findet die Einführung der neuen Modalitäten in bezug auf die finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger statt.

Die Sachverständigenkommission, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch den Königlichen Erlass vom 28. April 1993 definiert sind, hat Ende März 1994 den Bericht vorgelegt, den sie in Ausführung des ihr durch das Gesetz anvertrauten Auftrags erstellt hat. Zusammengefasst dargelegt war diese Kommission beauftragt mit:

- dem Unterbreiten von Vorschlägen in bezug auf die gerechte Verteilung der Einkünfte der Versicherung und die Problematik des Abschlusses der laufenden Konten,

- dem Ausarbeiten von Formeln, anhand deren die finanzielle Verantwortung der Versicherungsträger im neu geschaffenen Rahmen konkretisiert werden kann,

- dem Unterbreiten technischer Vorschläge in bezug auf die Bereinigung der laufenden Konten der Vergangenheit.

Der Rahmen, in dem sich die Vorschläge der Kommission bewegen müssen, ist sowohl durch das Gesetz vom 15. Februar 1993 als auch durch die vorbereitenden Arbeiten in bezug auf dieses Gesetz genau abgesteckt worden; im Bericht an den König des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 28. April 1993 wird ebenfalls daran erinnert.

Verfahrensbezogen ist im Gesetz vom 15. Februar 1993 vorgesehen, dass die Vorschläge der Sachverständigenkommission binnen zwei Monaten nach ihrer Mitteilung Gegenstand einer Stellungnahme des Allgemeinen Rates und des Rates des Kontrollamts der Krankenkassen sind.

Auf der Grundlage der abgegebenen Vorschläge und Stellungnahmen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass spätestens bis 30. Dezember 1994 alle oder einen Teil der Bestimmungen von Titel VIII Kapitel I Abschnitte I, II und IV über die Finanzierung abändern oder anpassen, um die Modalitäten für die Verteilung der Einkünfte der Versicherung unter die Versicherungsträger einerseits und den Abschluss der laufenden Konten der Versicherungsträger andererseits festzulegen, wodurch deren finanzielle Verantwortung bestimmt wird.

Der König wird bei den Gesetzgebenden Kammern - sofort, wenn eine Sitzungsperiode im Gange ist, andernfalls bei Eröffnung der folgenden Sitzungsperiode - einen Gesetzentwurf zur Bestätigung der gefassten Erlasse einreichen.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der auf der Grundlage der Vorschläge der Sachverständigenkommission und der Stellungnahmen des Allgemeinen Rates des LIKIV und des Rates des Kontrollamts ausgearbeitet worden ist, beruht auf folgenden Grundsätzen:

A) Durch die vom Gesetzgeber gebotene Möglichkeit, im Hinblick auf die Durchführung der finanziellen Verantwortung der Versicherungsträger Titel IX Kapitel I Abschnitte I, II und IV des Gesetzes abzuändern, wird ermöglicht, in diesen Abschnitten Anpassungen vorzunehmen, durch die die gegenstandslos gewordenen Bestimmungen durch eine Reihe von Bestimmungen, die die gegenwärtige Lage wiederspiegeln, ersetzt werden.

Das Gesetz vom 15. Februar 1993 zur Reform des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung hatte diesen Teil in der Tat unverändert gelassen, was vor allem zur Folge hatte, dass die Bestimmungen über die Einkünfte der Versicherung aus staatlichen Subventionen nicht mehr in Übereinstimmung standen mit unter anderem den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen.

Der vorliegende koordinierte Text ermöglicht, die Einkünfte der Versicherung und ihre Verwendung im Zweig Gesundheitspflege und im Zweig Entschädigungen in Übereinstimmung zu bringen mit der real bestehenden Lage von 1994. Diese ist die Folge der Abänderungen, die in den vergangenen Jahren durch verschiedene Gesetze zur Festlegung sozialer Bestimmungen und Haushaltsbestimmungen angebracht worden sind.

B) Verteilung der Einkünfte der Versicherung

1.1. Das vom Allgemeinen Rat des LIKIV festgelegte Globalhaushaltsziel der Gesundheitspflegeversicherung wird unter die Versicherungsträger aufgrund einer Gewichtung der beiden folgenden Verteilerschlüssel aufgegliedert:

* eines ersten Verteilerschlüssels, bestehend aus dem Anteil der tatsächlichen Ausgaben jedes Versicherungsträgers an den jährlichen Gesamtausgaben des betreffenden Rechnungsjahres für alle Versicherungsträger, mit veränderlichem Gewicht gemäss den folgenden Phasen:

- 1995 und 1996: 90 Prozent

- 1997 und 1998: 80 Prozent

- ab 1999: 70 Prozent

* eines zweiten Verteilerschlüssels normativer Art, ebenfalls mit veränderlichem Gewicht:

- 1995 und 1996: 10 Prozent

- 1997 und 1998: 20 Prozent

- ab 1999: 30 Prozent

1.2. Der normative Schlüssel wird auf Vorschlag des Allgemeinen Rates und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses aufgrund von Parametern festgelegt, die von Universitätsteams ausgearbeitet werden.

Fasst der Allgemeine Rat keinen Beschluss vor dem 15. November, wird der Schlüssel durch Königlichen Erlass festgelegt.

Für die Jahre 1995 und 1996 werden die Parameter, die für die Bestimmung des Verteilerschlüssels als Grundlage dienen, ausdrücklich im Königlichen Erlass beschrieben.

Im Jahre vor einer Erhöhung des normativen Verteilerschlüssels beurteilt der Allgemeine Rat Bedeutung und Auswirkung der verwendeten Parameter und Auswirkung des normativen Verteilerschlüssels auf die gesamte Verteilung des jährlichen Globalhaushaltszieles unter die Versicherungsträger.

Auf Vorschlag des Allgemeinen Rates und nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und des Rates des Kontrollamts kann der König:

1) die bestehenden Parameter verfeinern und/oder neue Parameter für die Berechnung des Verteilerschlüssels aufnehmen,

2) durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den in Punkt 1.1 angegebenen Zeitplan in jeder Phase, in der das Gewicht des normativen Verteilerschlüssels zunimmt, einmalig um ein Jahr verlängern.

1.3. Nach Verstreichen des letzten in Punkt 1.1 erwähnten Zeitraums kann das Gewicht des normativen...

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