26 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 novembre 2001 portant exécution de la loi du 13 mai 1999 portant le statut disciplinaire des membres du personnel des services de police.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 26 juin 2002.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

A. DUQUESNE

Annexe

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ

26. NOVEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, insbesondere der Artikel 6 und 58 und der Artikel 25, 40 und 42, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes;

Aufgrund des Protokolls Nr. 49/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 10. Oktober 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Mai 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. Juli 2001;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. September 2001;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden ist und kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie folglich übergangen wurde;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass unter anderem die Dienstleiter, die für die Anwendung des Disziplinargesetzes vom 13. Mai 1999 zuständig sind, durch vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses bestimmt werden; dass diese Dienstleiter in ihrer Eigenschaft als ordentliche Disziplinarbehörde die treibende Kraft bei der Anwendung der Disziplin auf niedrigster Ebene sind, wobei es sich meist aber auch um die passendste Ebene handelt; dass der Disziplinarrat infolge von Initiativen bestimmter übergeordneter Disziplinarbehörden in der Zwischenzeit bereits mehrmals angerufen worden ist und angesichts der von dieser Behörde einzuhaltenden angemessenen Frist schnellstmögliches Handeln erforderlich ist; dass schliesslich die Rechtssicherheit in Disziplinarsachen so schnell wie möglich gewährleistet sein sollte;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Oktober 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. "Disziplinargesetz": das Gesetz vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,

2. "der Antragsteller": das Personalmitglied, das gemäss Artikel 51bis des Disziplinargesetzes einen Antrag auf Neuüberprüfung gestellt hat.

KAPITEL II - Die disziplinarrechtlich zuständigen Dienstleiter

Art. 2 - Die Personalmitglieder, die folgende Ämter ausüben, sind Dienstleiter im Sinne von Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a) des Disziplinargesetzes gegenüber Personalmitgliedern im einfachen oder im mittleren Dienst, die unmittelbar ihrer Befugnis unterstehen:

1. beigeordneter Generaldirektor einer Generaldirektion der föderalen Polizei,

2. Direktor innerhalb einer Generaldirektion der föderalen Polizei,

3. in Artikel 103 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnter Verwaltungspolizeidirektor- Koordinator,

4. in Artikel 105 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnter Gerichtspolizeidirektor,

5. Leiter eines Dienstes, der unmittelbar einer Generaldirektion der föderalen Polizei untersteht,

6. Direktor, der unmittelbar dem Generalkommissar untersteht.

KAPITEL III - Das Disziplinarverfahren

Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 3 - Die Disziplinarakte umfasst:

1. alle Schriftstücke, die die Kenntnisnahme und die Untersuchung der zur Last gelegten Taten betreffen, sowie alle Schriftstücke, die im späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens erstellt worden sind,

2. ein Verzeichnis der Schriftstücke, aus denen die Akte besteht.

Art. 4 - Die Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder Kenntnis davon erlangt...

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