18 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 7 et 8, 20, 29 et 30, 37 à 46, 50, 73 et 74, 85 et 86, 100 et 101, 104, 162 à 164, 169 à 182, 184 à 190, 192 et 193, 241 à 244, 249 et 250, 270 à 273, 308 à 310, 343 à 349 et 353 de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 7 et 8, 20, 29 et 30, 37 à 46, 50, 73 et 74, 85 et 86, 100 et 101, 104, 162 à 164, 169 à 182, 184 à 190, 192 et 193, 241 à 244, 249 et 250, 270 à 273, 308 à 310, 343 à 349 et 353 de la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 18 janvier 2007.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

20. JULI 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Justiz

(...)

KAPITEL IV - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997

Art. 7 - Artikel 24bis des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:

1. Die Wörter « bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens » werden gestrichen.

2. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:

Werden Personen, die eine persönliche Sicherheit geleistet haben, vom Gericht nicht vollständig von ihrer Verpflichtung befreit, sind die Gläubiger erneut berechtigt, persönlich einen Anspruch auf ihre Güter zu erheben.

KAPITEL V - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches

Art. 8 - Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Januar 2001 und 2. August 2002, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

5. Das Angebot zum Erwerb muss allen Aktionären und gegebenenfalls allen Inhabern von Gewinnanteilen oder Zertifikaten zu denselben Bedingungen gemacht werden, ausser für Erwerbe, die einstimmig von einer Generalversammlung beschlossen worden sind, auf der alle Aktionäre anwesend oder vertreten waren; ebenso können notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem nicht geregelten Markt zugelassen sind, der täglich von einem Marktunternehmen organisiert wird, eigene Aktien oder Zertifikate an diesen Märkten erwerben, ohne dass den Aktionären oder Inhabern von Zertifikaten ein Erwerbsangebot gemacht werden muss.

2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Notierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem nicht geregelten Markt zugelassen sind, der täglich von einem Marktunternehmen organisiert wird, müssen der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen die Verrichtungen mitteilen, die sie in Anwendung von § 1 vorzunehmen vorhaben.

(...)

KAPITEL VIII - Erhöhung der unpfändbaren oder unabtretbaren Beträge für Kinder zu Lasten

(...)

Abschnitt 2 - Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches

Art. 20 - Artikel 85bis § 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird durch folgenden Absatz ergänzt:

Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird.

(...)

Abschnitt 8 - In-Kraft-Treten

Art. 29 - Vorliegendes Kapitel tritt zwei Monate nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des Formulars, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird, in Kraft.

KAPITEL IX - Abänderung des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit - Ausführung des Entscheids Nr. 52/2004 vom 24. März 2004 des Schiedshofs

Art. 30 - Artikel 12bis § 4 Absatz 3 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit wird durch folgenden Satz ergänzt:

Die Verlängerung der Fristen aufgrund der Gerichtsferien erfolgt gemäss Artikel 50 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches.

(...)

KAPITEL XI - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können

Art. 37 - In das Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 9bis - Unter Vorbehalt der Befugnisse der Gerichtsinstanzen und unbeschadet der Artikel 134ter und 134quater des neuen Gemeindegesetzes kann der Bürgermeister nach vorhergehender Beratung mit den Gerichtsbehörden und nach Anhörung des Verantwortlichen in der Vorbringung seiner Verteidigungsmittel beschliessen, einen privaten, für die Öffentlichkeit jedoch zugänglichen Ort für eine von ihm festgelegte Dauer zu schliessen, wenn ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass dort wiederholt mit dem Verkauf, der Lieferung oder der Erleichterung des Gebrauchs von Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln oder Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, in Zusammenhang stehende illegale Aktivitäten stattfinden, die die öffentliche Sicherheit und Ruhe gefährden.

Die Schliessungsmassnahme wird wirkungslos, wenn sie vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium in dessen nächstfolgender Sitzung nicht bestätigt und dem Gemeinderat auf seiner nächstfolgenden Versammlung nicht zur Kenntnis gebracht wird.

Die Schliessungsmassnahme, die eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten darf, kann nach befürwortender Stellungnahme des Gemeinderates um einen selben Zeitraum verlängert werden, sofern ab dem ursprünglichen Beschluss neue ähnliche Vorgänge sich ereignet haben oder ans Licht gekommen sind.

Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 9ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 9ter - Personen, die an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort unter offensichtlichem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen angetroffen werden, können unter der Verantwortung eines Offiziers der Verwaltungspolizei für eine Höchstdauer von sechs Stunden verwaltungsrechtlich festgenommen werden, wenn ihre Anwesenheit für sie selbst oder für andere Unruhe, Skandale oder Gefahr mit sich bringt. Wenn es die Situation erforderlich macht, erhalten sie die notwendige medizinische Pflege.

Die Gerichtsbehörden werden darüber informiert.

Bei der Freilassung dieser Personen informiert die Polizei sie über die Möglichkeiten, freiwillige Hilfe zu erhalten, und teilt ihnen, wenn möglich, die nötigen Adressen und Kontaktstellen mit.

KAPITEL XII - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen

Art. 39 - In Artikel 27 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden die Wörter « und 16 » durch die Wörter « und 15 » ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden die Wörter « Artikel 3 Nr. 9 » durch die Wörter « Artikel 3 § 1 Nr. 10 » ersetzt.

Art. 41 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag des In-Kraft-Tretens der Artikel 27 und 42 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen in Kraft.

TITEL III - Finanzen

KAPITEL I - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

Art. 42 - In Artikel 57 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « die für die Empfänger » und den Wörtern « Berufseinkünfte darstellen » die Wörter « in Belgien beziehungsweise nicht in Belgien steuerpflichtige » eingefügt.

Art. 43 - Artikel 146 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 6. Juli 1994, 21. Dezember 1994, 7. April 1999, 10. August 2001, 28. April 2003 und 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:

1. In Nr. 1 werden die Wörter « der nicht in Nr. 2 erwähnten » gestrichen.

2. In Nr. 2 werden die Wörter « in Artikel 31bis erwähnte » durch die Wörter « in Artikel 31bis Absatz 2 und 3 erwähnte » ersetzt.

3. In Nr. 5 werden die Wörter « in den Nummern 2 bis » durch die Wörter « in den Nummern 3 und » ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 147 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter « einer in Artikel 31bis erwähnten Zusatzentschädigung » durch die Wörter « einer in Artikel 31bis Absatz 2 und 3 erwähnten Zusatzentschädigung » ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 515quater § 1 Buchstabe c) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter « in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt » durch die Wörter « in dem Masse, wie es...

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