25 JUIN 2008. - Arrêté ministériel portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 25 juin 2008 portant fixation des conditions pour l'agrément d'un chien policier (Moniteur belge du 9 juillet 2008).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

25. JUNI 2008 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes

Der Minister des Innern,

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels XI.IV.7 § 1 Absatz 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere des Artikels XII.19;

Aufgrund des Protokolls Nr. 197/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. Oktober 2006;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Januar 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26. April 2007;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 29. März 2007;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.105/2 des Staatsrates vom 6. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Erlässt:

KAPITEL I - Bedingungen für die Zulassung eines Polizeihundes

Abschnitt 1 - Zulassung

Artikel 1 - Die Ausbildung und das Training von Hunden bei der Polizei und die Ausführung von Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung sind zugelassenen Polizeihunden vorbehalten.

Die Zulassung besteht aus einer behördlichen Zulassung und einer Einsatzzulassung.

Abschnitt 2 - Behördliche Zulassung

Art. 2 - Damit ein Hund behördlich als Polizeihund zugelassen werden kann, muss das Tier:

1. mindestens 12 Monate alt sein,

2. registriert sein,

3. geimpft sein nach den für das gesamte Gebiet des Königreichs gestellten Mindestanforderungen,

4. auf medizinischer und körperlicher Ebene für tauglich befunden worden sein,

5. dem Charakterprofil entsprechen.

Art. 3 - In Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Bedingungen für die behördliche Zulassung gibt ein zugelassener Tierarzt eine...

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