26 AOUT 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 26 août 2010 modifiant l'arrêté royal du 8 octobre 1981 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers (Moniteur belge du 28 septembre 2010).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

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26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

1. Einleitung

Zweck des vorliegenden Königlichen Erlasses ist es, einen Königlichen Erlass über die Ausländerpolitik abzuändern.

Diese Abänderungen werden erforderlich aufgrund des Entscheids Nr. 201.375 vom 26. Februar 2010, in dem Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern für nichtig erklärt wird.

Aufgrund dieser allgemeinen Nichtigerklärung ist es für das Ausländeramt unmöglich geworden, die gesetzliche Bedingung, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zu verfügen, korrekt und kohärent anzuwenden. Und dies insbesondere, da die Bedingung, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zu verfügen, im Gesetz vom 15. Dezember 1980 nicht für nichtig erklärt worden ist und somit weiterhin gilt. Es kommt also der Regierung, selbst wenn sie nur geschäftsführend ist, zu, diese Kontrolle aufrechtzuerhalten. In diesem Kontext ist der vorliegende Königliche Erlass zu verstehen.

Die Bedingung, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zu verfügen, ist in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vorgesehen.

Erfüllt der Ausländer nicht die durch das Gesetz auferlegten Bedingungen, wird der auf der Grundlage der Artikel 10 und 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 eingereichte Antrag abgelehnt.

Während des Zeitraums, für den dem Ausländer ein Aufenthalt für begrenzte Dauer gewährt wird, kann das Ausländeramt die Aufenthaltserlaubnis gemäss Artikel 11 des Ausländergesetzes entziehen, wenn der Ausländer die in Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder einen Betrug begangen hat.

Nach Gewährung eines unbegrenzten Aufenthalts im Rahmen der Artikel 10 und 10bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ist ein Entzug des Aufenthaltsrechts bei Betrug auf der Grundlage von Artikel 13 des Ausländergesetzes weiterhin möglich.

2. Kommentar zu den Artikeln

Artikel 1 - Dieser Artikel dient dazu, den Nichtigkeitsentscheid...

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