26. SEPTEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 213 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1984 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 Nr. 3 bis 10 des Gesetzes vom 6. Juli 1983, durch das dem König bestimmte Sondervollmachten erteilt werden, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass Nr. 231 vom 21. Dezember 1983 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen,

- das Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- den Königlichen Erlass Nr. 492 vom 31. Dezember 1986 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen,

- das Programmgesetz vom 30. Dezember 1988,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989,

- das Gesetz vom 29. Dezember 1990 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

- das Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen,

- das Gesetz vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen,

- den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur Angleichung der sozialen Sicherheit an den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,

- das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,

- das Gesetz vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

- das Gesetz vom 28. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE

26. SEPTEMBER 1983 - Königlicher Erlass Nr. 213 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, und auf die Arbeiter, die sie beschäftigen.

KAPITEL 2 - Arbeitszeitverkürzung

  1. 2 - [Die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter haben Anrecht auf vier Ruhetage für das Jahr 1983 und auf sechs Ruhetage für die Jahre 1984 bis 1992.

    Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission die Daten dieser Ruhetage für die Jahre 1987, 1988, 1989, 1990, 1991 und 1992 fest.

    Der König kann nach Stellungnahme der paritätischen Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter den Bedingungen und gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, das Recht auf eine bestimmte Anzahl Ruhetage für jedes Jahr nach 1992 [bis 2000] festlegen.

    Er legt gegebenenfalls nach Stellungnahme der paritätischen Kommission die Daten dieser Ruhetage in dem betreffenden Jahr fest.

    [Für jedes Jahr nach 2000 haben die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter Anrecht auf sechs Ruhetage.

    Der König legt nach Stellungnahme der paritätischen Kommission für jedes Jahr nach 2000 die Daten fest, an denen diese Ruhetage genommen werden müssen.]

    Die in vorliegendem Artikel erwähnten Ruhetage sind für die soziale Sicherheit Arbeitstagen gleichgestellt.]

    [Art. 2 ersetzt durch Art. 166 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); Abs. 3 abgeändert durch Art. 169 Nr. 1 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); neue Absätze 5 und 6 eingefügt durch Art. 169 Nr. 2 des G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)]

  2. 3 - Es ist verboten, die in Artikel 1 erwähnten Arbeiter an den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Tagen zu beschäftigen.

    In Abweichung von Absatz 1 dürfen Arbeiter an diesen Ruhetagen beschäftigt werden:

    1. wenn die Sonntagsarbeit aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erlaubt ist,

    2. wenn sie mit dem Kundendienst bei Baustoffhändlern beauftragt sind.

  3. 4 - Arbeiter, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 an den in Artikel 2 Absatz 2...

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