31. AUGUST 2005 - Königlicher Erlass über die Benutzung von Arbeitsmitteln für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen. - Deutsche Übersetzung der Bestimmungen mit Bezug auf das Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung der Artikel 1 bis 24 und 27 bis 29 des Kˆniglichen Erlasses vom 31. August 2005 ¸ber die Benutzung von Arbeitsmitteln f¸r zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspl‰tzen.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST BESCHƒFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

31. AUGUST 2005 - Kˆniglicher Erlass ¸ber die Benutzung von Arbeitsmitteln f¸r zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspl‰tzen

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 ¸ber das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausf¸hrung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 ß 1, abge‰ndert durch das Gesetz vom 7. April 1999 und das Gesetz vom 11. Juni 2002, und des Artikels 24;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 43bis, eingef¸gt durch den Kˆniglichen Erlass vom 14. M‰rz 1975, der Artikel 440 bis 450, abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 10. Juni 1952, des Artikels 451, abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 454, des Artikels 454bis, eingef¸gt durch den Kˆniglichen Erlass vom 28. Dezember 1976, des Artikels 456, abge‰ndert durch den Kˆniglichen Erlass vom 10. Juli 1957, und der Artikel 459 und 532, ersetzt durch den Kˆniglichen Erlass vom 14. M‰rz 1975;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 25. Januar 2001 ¸ber die zeitlich begrenzten oder ortsver‰nderlichen Baustellen, insbesondere des Artikels 53;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz vom 22. April 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.542/1 des Staatsrates vom 30. Juni 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 ß 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Besch‰ftigung

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Grunds‰tze

Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist die Umsetzung in belgisches Recht der Richtlinie 2001/45/EG vom 27. Juni 2001 zur ƒnderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates ¸ber Mindestvorschriften f¸r Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 ¸ber das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausf¸hrung ihrer Arbeit erw‰hnt sind.

Art. 3 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitsmittel, die den Arbeitnehmern f¸r zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspl‰tzen zur Verf¸gung gestellt werden.

Art. 4 - Die Bestimmungen des Kˆniglichen Erlasses vom 12. August 1993 ¸ber die Benutzung von Arbeitsmitteln und seine Anlagen finden Anwendung auf Arbeitsmittel f¸r zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspl‰tzen, sofern in vorliegendem Erlass keine spezifischen Bestimmungen aufgenommen sind.

Unterabschnitt II - Risikoabsch‰tzung und Gefahrenverh¸tungsmassnahmen

Art. 5 - Der Arbeitgeber trifft gem‰ss den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Kˆniglichen Erlasses vom 27. M‰rz 1998 ¸ber die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausf¸hrung ihrer Arbeit die notwendigen materiellen und organisatorischen Massnahmen, damit die den Arbeitnehmern zur Verf¸gung gestellten Arbeitsmittel f¸r die jeweiligen zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitspl‰tzen am geeignetsten sind, so dass bei der Benutzung das Wohlbefinden der Arbeitnehmer gew‰hrleistet ist.

Art. 6 - ß 1 - Bei der Festlegung der materiellen Massnahmen ber¸cksichtigt der Arbeitgeber die in den Paragraphen 2 bis 6 erw‰hnten Grunds‰tze.

ß 2 - Der Arbeitgeber sorgt daf¸r, dass die Arbeiten unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Bodenfl‰che aus ausgef¸hrt werden, die so entworfen, angelegt und ausgestattet ist, dass die Sicherheit gew‰hrleistet wird und ein gefahrloses Begehen erlaubt ist.

ß 3 - Die Abmessungen, die Eigenschaften und die Merkmale des Arbeitsmittels sind der Art der zu verrichtenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst.

ß 4 - Der Arbeitgeber sieht die Anbringung von Absturzsicherungen vor, wobei den kollektiven Schutzmassnahmen Vorrang vor den individuellen Schutzmassnahmen einger‰umt wird.

Diese Schutzvorrichtungen sind so gestaltet und so fest, dass Abst¸rze verhindert oder abst¸rzende Personen aufgefangen und Verletzungen der Arbeitnehmer vermieden werden.

Die kollektiven Absturzsicherungen d¸rfen nur an Zug‰ngen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.

ß 5 - Der Arbeitgeber w‰hlt das geeignetste Zugangsmittel f¸r hoch gelegene Arbeitspl‰tze, an denen zeitweilige Arbeiten ausgef¸hrt werden, unter Ber¸cksichtigung der Begehungsh‰ufigkeit, des zu ¸berwindenden Hˆhenunterschieds und der Dauer der Benutzung aus.

Das gew‰hlte Zugangsmittel ermˆglicht die Flucht bei drohender Gefahr.

Beim ‹bergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsb¸hnen, Ger¸stbel‰gen oder Laufstegen und umgekehrt d¸rfen keine zus‰tzlichen Absturzgefahren...

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