2. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 2. April 1991 zur Festlegung des Verfahrens vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007 zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf das Verfahren vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

  1. APRIL 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates in Sachen Zwangsgeld

    [Überschrift abgeändert durch Art. 90 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    KAPITEL I - Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  2. koordinierten Gesetzen: die am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

  3. allgemeiner Verfahrensordnung: den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 zur Festlegung des Verfahrens vor der [Verwaltungsstreitsachenabteilung] des Staatsrates,

  4. beklagter Partei: die Verwaltungsbehörde, gegen die ein Nichtigkeitsentscheid ausgesprochen worden ist.

    [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 91 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    KAPITEL II - Auferlegung eines Zwangsgeldes bei Nichtbeachtung eines Nichtigkeitsentscheids

    Abschnitt 1 - Einreichung der Antragschrift

    1. 2 - Die Antragschrift wird vom Kläger oder von einem Rechtsanwalt, der die in Artikel 19 [Absatz 3] der koordinierten Gesetze festgelegten Bedingungen erfüllt, unterzeichnet.

      Der Antrag ist nur zulässig, nachdem die Behörde sich geweigert hat, der Aufforderung, eine neue Entscheidung zu fassen, nachzukommen, oder, bei Stillschweigen der Behörde, nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Aufforderung.

      [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 92 des K.E. vom 25. April 2007 (B.S. vom 30. April 2007)]

    2. 3 - Antragschriften sind datiert und enthalten folgende Angaben:

  5. Name, Eigenschaft, Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Klägers oder, wenn er in Belgien nicht über einen Wohnsitz beziehungsweise über einen Sitz verfügt, den gewählten Wohnsitz in Belgien,

  6. Vermerk des Nichtigkeitsentscheids,

  7. Gegenstand des Antrags und Darlegung, aus der das Versäumnis der beklagten Partei hervorgeht,

  8. Nachweis, dass der Kläger die Behörde per Einschreiben aufgefordert...

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