25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)

Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 71 und 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV).

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL V - Mittelstand

KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind

Art. 71 - Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2006 über die Kommissionen und Berufungskommissionen, die hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung eines geistigen Berufs im Dienstleistungsbereich zuständig sind, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Wenn dieser Ort im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt oder im deutschen Sprachgebiet gelegen ist, hängt diese Zuständigkeit von der im Antrag benutzten Sprache ab. Wenn der Antrag in Deutsch erstellt ist, ist die französischsprachige Kammer zuständig, es sei denn, der Antragsteller äussert in seinem Antrag ausdrücklich den Willen, Widerspruch vor der anderen Kammer einzulegen."

(...)

TITEL VII - Finanzen

(...)

KAPITEL V - Schlichtung im Steuerbereich

Abschnitt 1 - Dienst für Steuerschlichtung

Art. 116 - § 1 - Der Dienst für Steuerschlichtung prüft Schlichtungsanträge, mit denen er im Rahmen des vorliegenden Kapitels befasst wird, in aller Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit und unter Einhaltung des Gesetzes; er versucht, Standpunkte der Parteien in Einklang zu bringen und sendet ihnen einen Schlichtungsbericht zu.

Der Dienst für Steuerschlichtung lehnt es ab, einen Schlichtungsantrag zu behandeln:

1.wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist,

2. wenn der Antragsteller bei der betreffenden zuständigen Verwaltungsbehörde offensichtlich keine Schritte

unternommen hat, um die Standpunkte in Einklang zu bringen.

Die Einreichung und Prüfung eines Schlichtungsantrags haben keine aufschiebende oder unterbrechende Wirkung.

Gegen Schlichtungsberichte und Entscheidungen über die Zulässigkeit kann weder administrative noch gerichtliche Beschwerde eingelegt werden.

§...

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