27. APRIL 2007 - Programmgesetz - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche ‹bersetzung der Artikel 32, 34, 38 und 39 des Programmgesetzes vom 27. April 2007.

Diese ‹bersetzung ist von der Zentralen Dienststelle f¸r Deutsche ‹bersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausf¸hrung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 ¸ber institutionelle Reformen f¸r die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abge‰ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. APRIL 2007 - Programmgesetz

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit

(...)

KAPITEL V - Fˆderalagentur f¸r Arzneimittel

Abschnitt 1 - Gesetz ¸ber Experimente am Menschen

Art. 32 - Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Mai 2004 ¸ber Experimente am Menschen, abge‰ndert durch die Gesetz vom 20. Juli 2005, 13. Dezember 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 30 - ß 1 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 31 ß 5 sind der Antrag auf Abgabe einer bef¸rwortenden Stellungnahme seitens der Ethik-Kommission und der Antrag auf Genehmigung durch den Minister nur zul‰ssig, wenn ihnen der Beweis ¸ber die Zahlung der vom Kˆnig festgelegten Geb¸hren beigef¸gt ist.

ß 2 - Die Einreichung einer Akte beim Minister im Sinne der Artikel 12 oder 19 verpflichtet den Sponsor zur Zahlung einer Geb¸hr an die betreffende Behˆrde.

Diese Geb¸hr wird an die Fˆderalagentur f¸r Arzneimittel und Gesundheitsprodukte ¸berwiesen.

ß 3 - Von den in ß 2 erw‰hnten Geb¸hren sind f¸nfundzwanzig Prozent f¸r die Fˆderalagentur f¸r Arzneimittel und Gesundheitsprodukte zwecks Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Auftr‰ge bestimmt.

F¸nfundsiebzig Prozent dieser Geb¸hren gehen nach den vom Kˆnig festgelegten Modalit‰ten an die Ethik-Kommissionen zwecks Finanzierung der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Auftr‰ge.

Der Kˆnig kann die oben erw‰hnte Verteilung j‰hrlich ‰ndern.

ß 4 - Der Minister kann j‰hrlich nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses f¸r Bioethik maximal 10 Prozent des in ß 3 Absatz 2 erw‰hnten f¸r die Ethik-Kommissionen bestimmten Betrags f¸r die Bezahlung von Projekten im Hinblick auf eine verwaltungs- oder computertechnische Unterst¸tzung bei der Erf¸llung der Auftr‰ge aller...

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