3. APRIL 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Stellenplans des Personals der 'Société wallonne du Logement' (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, in seiner bis zum jetzigen Zeitpunkt abgeänderten Fassung;

Aufgrund der Satzungen der "Société wallonne du Logement", in ihrer bis zum jetzigen Zeitpunkt abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, insbesondere des Artikels 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 zur Festlegung des Stellenplans des Personals der "Société wallonne du crédit social" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft);

Aufgrund des am 3. April 2014 zwischen der Wallonischen Region und der "Société wallonne du Logement" abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags;

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der "Société wallonne" » vom 8. Juli 2013 und vom 24. März 2014;

Aufgrund des am 9. Dezember 2013 abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 12. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 12. Dezember 2013 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund der am 17. April und am 14. Juni 2013 sowie am 14. März 2014 abgegebenen Gutachten des Basiskonzertierungsausschusses der "Société wallonne du Logement";

In Erwägung der Bestimmungen des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 27. März 2009 in Sachen Organisationsplan und Personalplan eingetragen sind.

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört,

Beschließt :

Artikel 1 - Der Stellenplan des Personals der "Société wallonne du Logement" wird wie folgt festgesetzt:

Die Generaldirektion und ihre Dienststellen

Generaldirektion

Generaldirektor 1

Beigeordneter Generaldirektor 1

Erster Graduierter 1

Direktion der Kommunikation, Koordinierung-Forschung-Entwicklung und Verwaltungskontrolle

Direktor 1

Immobilienabteilung

Abteilung

Generalinspektor 1

Erster Attaché 1

Erster Graduierter 1

Direktion der Überwachung und der Kontrolle Hennegau

Direktor 1

Direktion der Überwachung und der Kontrolle BRANALUX

Direktor 1

Direktion der Überwachung und der Kontrolle Lüttich

Direktor 1

Direktion der öffentlichen Aufträge und des Immobiliarrechts

Direktor 1

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