30. AUGUST 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung über den Höchstbetrag und die Gewährungsbedingungen der Anwesenheitsgelder zugunsten der Mitglieder der Verwaltungsorgane, und der Bezüge des Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des durch das Dekret vom 29. Oktober 1998 eingeführten Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere Artikel 148quater, in seiner durch das Dekret vom 23. November 2006 zur Abänderung des Wallonischen Wohngesetzbuches abgeänderten Fassung;

Aufgrund des durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 22. April 2004 koordinierten Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, bestätigt durch das Dekret vom 27. Mai 2004 zur Kodifizierung der Gesetzgebung betreffend die lokalen Behörden;

Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, in seiner durch den Königlichen Erlass vom 10. April 1992 zur Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern koordinierten Fassung;

Aufgrund des am 18. Juli 2007 in Anwendung von Artikel 84, Absatz 1, 1° der Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 43.331/2/V;

In der Erwägung, dass die Methoden zur Entlohnung der Mitglieder der Verwaltungsorgane der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes in Anwendung der am 1. März 2007 von der Wallonischen Regierung festgehaltenen Grundsätze für die Entlohnungen betreffend abgeleitete Mandate zu vereinheitlichen sind;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Gesetzbuch: das Wallonische Wohngesetzbuch;

  2. Minister: der Minister des Wohnungswesens;

  3. "Société wallonne": die "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

  4. Gesellschaft: die Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes.

KAPITEL II - Anwesenheitsgelder, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der sonstigen Verwaltungsorgane sowie dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewährt werden

Abschnitt 1 - Anwesenheitsgelder, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der anderen Verwaltungsorgane gewährt werden.

Art 2 - § 1. Der Betrag des von der Generalversammlung einer Gesellschaft den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewährten Anwesenheitsgeldes für eine Sitzung des Verwaltungsrats darf den Betrag des Anwesenheitsgelds eines Provinzialratsmitglieds kraft Artikel L2212-7, Absätze 2 und 3, des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung nicht übertreffen.

§ 2. Unbeschadet der Anwendung des 2. Absatzes vorliegenden Paragraphen darf den Verwaltungsratsmitgliedern zuzüglich zum Anwesenheitsgeld keine Naturalvergütung gewährt werden.

Bei der Anwendung vorliegenden Artikels gelten die Versicherung, die die Gesellschaft zur Deckung der Haftpflicht, einschliesslich des juristischen Beistands, die den Verwaltungsratsmitgliedern bei der normalen Ausführung ihres Amtes persönlich zu Lasten kommt, abgeschlossen hat...

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