15. MAI 2003 - Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Abänderung des Erlasses vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekretes vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfen, insbesondere der Artikel 1, 3 und 18;

Aufgrund des Erlasses vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages, insbesondere der Artikel 2, 4bis 7 und 9, abgeändert durch die Erlasse vom 8. November 1996, 21. Dezember 2000, 12. Juli 2001 und 30. August 2001;

Aufgrund des am 22. April 2003 abgegebenen Gutachtens des Rates für Studienbeihilfen;

Aufgrund des am 30. April 2003 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund der am 5. Mai 2003 erteilten Einwilligung des Ministers des Haushaltes;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es für die Bearbeitung der Anträge auf Studienbeihilfe für das Schuljahr bzw. akademische Jahr 2002-2003 ohne zeitliche Verzögerung unerlässlich ist, die finanziellen Ausführungsmodalitäten zur Gewährung der Studienbeihilfen in Euro-Beträge umzuwandeln;

In der Erwägung, dass es unerlässlich ist, ohne zeitliche Verzögerung die Ausführungsmodalitäten zur Gewährung der Studienbeihilfen zu Gunsten der Schüler bzw. Studenten für das Schuljahr bzw. das akademische Jahr 2002-2003 definitiv festzuhalten;

In der Erwägung, dass es ohne zeitliche Verzögerung unerlässlich ist, die Schüler bzw. deren gesetzlichen Vertreter und die Studenten über die Ausführungsmodalitäten zur Gewährung der Studienbeihilfen für das Schuljahr bzw. das akademische Jahr 2002-2003 definitiv in Kenntnis zu setzen;

Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht und Ausbildung, Kultur und Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - An Artikel 2 des Erlasses vom 27. September 1995 bezüglich des Anrechts auf Studienbeihilfen und ihres Betrages, abgeändert durch die Erlasse vom 21. Dezember 2000, 12. Juli 2001 und 30. August 2001, werden folgende Änderungen vorgenommen:

  1. In § 1, Absatz 2, wird der Betrag « 100 000,- BEF » durch den Betrag « 2.500 euro » ersetzt.

  2. Der § 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    « § 2. 1. Für den Sekundarunterricht und den Teilzeitunterricht gelten folgende Höchstsätze:

    - 8.349,04 euro, wenn der Schüler allein für seinen Unterhalt aufkommt;

    - 14.313,35 euro, wenn er oder die Person, die für seinen Unterhalt aufkommt, eine Person steuerlich...

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