Anpassung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juli 1994 zwecks Ausführung des durch das Gesetz vom 8. August 1988 eingefügten und durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 abgeänderten Artikels 6bis § 2

Anpassung des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juli 1994 zwecks Ausführung des durch das Gesetz vom 8. August 1988 eingefügten und durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 abgeänderten Artikels 6bis § 2 Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform des Institutionen

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 6bis § 2 Nr. 6, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, und des Artikels 92bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und das Gesetz vom 16. Juli 1993, insbesondere der Artikel 5 und 55bis;

Aufgrund der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie;

Aufgrund der Vorschriften der Kommission zur Ausführung derEntscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Statistiken über Wissenschaft und Technologie und Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation;

In der Erwägung, dass die Staatsreformen von 1988 und 1993 eine neue Regelung für Statistiken in Zusammenhang mit den Befugnissen in Sachen wissenschaftliche Forschungund technologische Innovation eingeführt haben;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, einen globalen und kohärenten Rahmen festzulegen, um den Anforderungen der verschiedenen belgischen und internationalen Instanzen in Sachen statistische, dokumentarische und wissenschaftspolitische Information zu genügen;

In der Erwägung, dass zu diesem Zweck eine gemeinsame Grundlage von Konzepten, Definitionen, Normen und Verfahren festgelegt werden muss;

In der Erwägung, dass die Planung und Ausführung von Politiken, Programmen und Aktionen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts insbesondere zuverlässige Daten über die auf belgischem Staatsgebiet durchgeführte wissenschaftliche und technologische Forschung erfordern;

In der Erwägung, dass dieses System der Autonomie und politischen Verantwortlichkeit der verschiedenen Behörden in Sachen Wissenschaft, Technologie und Innovation (WTI) Rechnung tragen muss;

In der Erwägung, dass das Detail der Daten soweit möglich gemäß den Definitionen und Methoden zu bestimmen ist, die die zuständigen internationalen Einrichtungen, insbesondere die OECD und die EU, festgelegt haben;

In der Erwägung, dass dieses System nur verwirklicht werden kann, wenn die WTI-Einrichtungen, die sich auf dem belgischen Staatsgebiet niedergelassen haben, daran mitwirken;

In der Erwägung, dass diese Mitwirkung nur dann fortwährendgewährleistet werden kann, wenn parallele sich überschneidende Erhebungen vermieden werden und das Datenerhebungsverfahren so viel wie möglich vereinfacht wird, ohne jedoch die Qualität der Daten zu beeinträchtigen;

In der Erwägung, dass durch die Einführung neuer internationaler Indikatoren in der wissensbasierten Wirtschaft - Indikatoren, die eigentlich den Rahmen der klassischen Forschung und Entwicklung (F&E) überschreiten - die Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 12. Juli 1994 unzureichend geworden sind, aben

der Staat, vertreten durch den Minister der Wirtschaft, der Energie, des Außenhandels und der Wissenschaftspolitik,

die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch die Vize-Ministerpräsidentin der Flämischen Regierung und Flämische Ministerin der Wirtschaft, der Unternehmen, der Wissenschaften, der Innovation und des Außenhandels,

die Französische Gemeinschaft, vertreten durch die Vizepräsidentin und Ministerin des Hochschulunterrichts, der Wissenschaftlichen Forschung und der Internationalen Beziehungen,

die Wallonische Region, vertreten durch die Ministerin der Forschung, der Neuen Technologien und der Auswärtigen Beziehungen,

die Region Brüssel Hauptstadt, vertreten durch den Minister der Regierung der Region Brüssel Hauptstadt, beauftragt mit der Beschäftigung, der Wirtschaft, der Wissenschaftlichen Forschung, der Brandbekämpfung und der Dringenden Medizinischen Hilfe,

die Gemeinsame Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch den Präsidenten des Vereinigten Kollegiums der Minister, Mitglieder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission von Brüssel-Hauptstadt,

die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch den Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung,

Folgendes vereinbart:

Artikel 1 - Allgemeine Struktur

1.1 Vorliegendes Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen, nachstehend die Behörden genannt, in Bezug auf das ständige Inventar des wissenschaftlichen Potenzials, das in Artikel 6bis § 2 Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, erwähnt ist und nachstehend "das Inventar" genannt wird.

Außerdem regelt vorliegendes Abkommen ebenfalls die Zusammenarbeit zwischen denselben Behörden aufgrund von Artikel 92bis § 1, was andere Daten in Bezug auf Wissenschaft, Technologie und Innovation (WTI-Daten) betrifft, die zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören und nicht im Inventar aufgenommen sind.

Für diese anderen Tätigkeiten...

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