15. MAI 2007 - Gesetz zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachverständiger und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

15. MAI 2007 - Gesetz zur Anerkennung und zum Schutz des Berufs als Kfz-Sachver-ständiger

und zur Schaffung eines Instituts für Kfz-Sachverständige

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Institut für Kfz-Sachverständige - Zweck

  1. 2 - Ein Institut für Kfz-Sachverständige wird gegründet, das Rechtspersönlichkeit hat, nachstehend "das Institut" genannt.

    Der Sitz des Instituts wird im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt festgelegt.

    Das Institut setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

    - der Generalversammlung,

    - dem Rat des Instituts,

    - dem Probezeitausschuss,

    - dem Disziplinarausschuss,

    - dem Berufungsausschuss.

  2. 3 - Das Institut hat zum Ziel, die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu gewährleisten, die befähigt sind die in Artikel 4 näher bestimmte Funktion als Kfz-Sachverständige mit allen erforderlichen Garantien hinsichtlich Kompetenz, Unabhängigkeit und beruflicher Rechtschaffenheit auszuüben, und über die korrekte Ausführung der seinen Mitgliedern anvertrauten Aufträge zu wachen.

    KAPITEL III - Rechte und Pflichten der Kfz-Sachverständigen

  3. 4 - Die Tätigkeit des Kfz-Sachverständigen besteht in der Begutachtung im weitesten Sinne von Fahrzeugen wie im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör bestimmt.

    Als Ausüber einer beruflichen Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger gilt, wer auf geregelte und intellektuell unabhängige Weise für Rechnung Dritter folgende Leistungen erbringt:

    1. Bewertung der Fahrzeuge und Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen sowie ihre Identifizierung und Beschreibung,

    2. Ermittlung und Analyse technischer Art, um die Umstände und Ursachen von Schadensfällen, in die ein oder mehrere Fahrzeuge verwickelt sind, und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten zu bestimmen,

    3. Bestimmung von Verschleiss, Schäden, Mängel und Beschädigungen und Funktionsmängeln an Fahrzeugen,

    4. Bestimmung der Ursachen, auf die die in Nr. 3 erwähnten Unzulänglichkeiten zurückzuführen sind,

    5. Schätzung des materiellen Schadens an beschädigten Fahrzeugen,

    6. Bestimmung von Art und Umfang durchzuführender Reparaturarbeiten zwecks Wiederinstandsetzung eines Fahrzeuges, Kostenschätzung und Überprüfung ihrer ordnungsgemässen Ausführung,

    7. Beurteilung der Begründetheit der Stilllegung eines Fahrzeuges in technischer Hinsicht und Festlegung der Dauer dieser Stilllegung,

    8. Erstellung eines mit Gründen versehenen Gutachtens über die Ausführung des zugewiesenen Auftrags.

  4. 5 - Mitglied des Instituts für Kfz-Sachverständige darf jede natürliche Person werden, die einen Antrag stellt und folgende Bedingungen erfüllt:

    1. keine Aberkennung der bürgerlichen und politischen Rechte verwirkt haben, nicht in Konkurs geraten sein ausser bei Rehabilitierung und keine auch nur bedingte Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten verwirkt haben wegen einer der Straftaten, die erwähnt sind in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, wegen eines Verstosses gegen das Gesetz vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft oder wegen eines Verstosses gegen die koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften oder die steuerrechtlichen Vorschriften,

    2. Inhaber eines der folgenden Titel oder Diplome sein:

    - Diplom eines Zivil- oder Industrieingenieurs,

    - Graduat der Verbrennungsmotoren und Begutachtung,

    - Graduat der Kfz-Begutachtung,

    - Graduat der Mechanik oder Elektromechanik,

    - Diplom einer anderen Bildungseinrichtung mit vergleichbarem Niveau im Verhältnis zu den Einrichtungen, die die oben erwähnten Diplome ausstellen, das vom König nach Stellungnahme des Kfz-Sachverständigenausschusses anerkannt wird,

    - von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorgeschriebenes Diplom, um dort zum Beruf als Kfz-Sachverständiger zugelassen zu werden oder ihn dort auszuüben und das in diesem anderen Staat erhalten wurde.

    Die oben erwähnten Titel müssen von Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden, die vom Föderalstaat, von den Gemeinschaften oder von den Regionen organisiert, anerkannt oder bezuschusst werden.

    Im Ausland ausgestellte Diplome in denselben Fachbereichen werden aufgrund vorheriger Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit durch die zuständige belgische Behörde zugelassen. Der König kann den Rat des Instituts ermächtigen, in Einzelfällen die Gleichwertigkeit von im Ausland ausgestellten Diplomen anzunehmen,

    3. das in der Praktikumsordnung vorgesehene Berufspraktikum vollendet haben.

  5. 6 - Zur Ausführung internationaler Verträge, bei denen Belgien Partei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit legt der König die Regeln für die Zuerkennung der Eigenschaft als Mitglied des Instituts für Kfz-Sachverständige an natürliche Personen fest, die nicht in Belgien wohnhaft sind und in einem anderen Staat eine Eigenschaft besitzen, die der Eigenschaft als anerkannter Kfz-Sachverständiger entspricht.

  6. 7 - Die Mitgliedschaft wird durch das Institut entzogen, wenn die Bedingungen zu ihrer Verleihung nicht mehr erfüllt sind.

  7. 8 - Gegen Beschlüsse des Rates des Instituts zur Verweigerung der Aufnahme eines Bewerbers als Mitglied des Instituts kann der Betreffende vor dem in Artikel 30 vorgesehenen Ausschuss Berufung einlegen.

  8. 9 - Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag...

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