9. JANUAR 2006 - Erlass der Regierung zur Anerkennung von Ausbildungen gemäss Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 über die Schulpflicht

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

auf Grund des Gesetzes vom 29. Juni 1983 ¸ber die Schulpflicht, insbesondere des Artikels 2;

auf Grund des Dekretes vom 16. Dezember 1991 ¸ber die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, so wie es abge‰ndert wurde;

auf Grund des Erlasses der Exekutive vom 16. M‰rz 1992 zur Einsetzung einer Kommission in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 ¸ber die Schulpflicht;

auf Grund des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. September 2000 zur Ernennung der Mitglieder der gem‰ss Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 ¸ber die Schulpflicht einzusetzenden Kommission;

in Erw‰gung der g¸nstigen Gutachten vom 12. Juli 2005 der durch Erlass der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. September 2000 eingesetzten Kommission;

Auf Vorschlag des Ministers zust‰ndig f¸r den Unterricht;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Folgende Ausbildungsprogramme, die vom Institut f¸r Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen f¸r Lehrlinge angeboten werden, erf¸llen die Bedingungen der Teilzeitschulpflicht gem‰ss Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1983 ¸ber die Schulpflicht:

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