30. AUGUST 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturschutzgebiets 'La Haie Gabaux' in Doische

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 18, des Artikels 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008 und des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, insbesondere der Artikel 10 und 11;

Aufgrund des am 10. Mai 2011 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 14. Juli 2011 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums der Provinz Namur;

In Erwägung des durch die "Réserves naturelles RNOB" eingereichten Zulassungsantrags für den Standort "La Haie Gabaux" in Doische;

In Erwägung des am 21. Juni 2011 abgegebenen günstigen Gutachtens des Forstamtes von Viroinval und der Direktion Namur der Abteilung Natur und Forstwesen;

In Erwägung des am 16. Juni 2011 abgegebenen günstigen Gutachtens der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie;

In Erwägung des bereits existierenden und potentiellen biologischen Interesses des Gebiets;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Gebiets die Kontrolle der Vegetation erfordert;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Gebiets diversifizieren, und dass diese Diversifizierung deren Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zu der Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass die nicht heimischen invasiven Tier- und Pflanzenarten im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Gebiets unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass die Wildbestände der Kategorien "Grosswild" und "sonstiges Wild", die in Artikel 1bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd angeführt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT