30. AUGUST 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturschutzgebiets 'Le Marais de Montroeul' in Hensies

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, insbesondere des Artikels 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, des Artikels 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, des Artikels 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 12, des Artikels 13, des Artikels 18, des Artikels 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, des Artikels 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008 und des Artikels 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, insbesondere der Artikel 10 und 11;

Aufgrund des am 16. Dezember 2008 abgegebenen günstigen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);

Aufgrund des am 19. März 2009 abgegebenen günstigen Gutachtens des Provinzkollegiums der Provinz Hennegau;

In Erwägung des am 30. Juni 2008 durch die "ASBL Ligue royale belge pour la Protection des Oiseaux" eingereichten Zulassungsantrags für den Standort "Marais de Montroeul" in Hensies;

In Erwägung des am 13. November 2008 abgegebenen Gutachtens der Direktion und des Forstamtes von Mons;

Aufgrund der am 8. Dezember 2008 und am 13. August 2010 abgegebenen günstigen Gutachten der operativen Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie;

In Erwägung des grossen biologischen Bedeutung des Standortes;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Gebiets die Kontrolle der Vegetation erfordert;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Gebiets diversifizieren, und dass diese Diversifizierung deren Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zu der Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass die nicht heimischen invasiven Tier- und Pflanzenarten im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Gebiets unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass die Wildbestände der Kategorien "Grosswild" und "sonstiges Wild", die in Artikel 1bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd angeführt...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT