21. JULI 1844 - Allgemeines Gesetz über die Zivil- und Kirchenpensionen

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

-das Gesetz vom 30. Juli 1879 über die Emeritierung der Professoren im Hochschulwesen,

- das Gesetz vom 27. Mai 1890 zur Festlegung des Zeitpunkts der Nationalfeiern,

- das Gesetz vom 8. September 1891 zur Abänderung der Gesetze vom 24. Mai 1838 und vom 21. Juli 1844 über die Militär-, Zivil- und Kirchenpensionen,

- das Gesetz vom 26. Juni 1894 zur Änderung der dem Gesetz vom 21. Juli 1844 über die Pensionen beigefügten Tabelle,

- das Gesetz vom 15. Mai 1920 zur Gewährleistung des Vorteils der von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Polizei einer Gemeinde geleisteten Dienste in Bezug auf die eigene Pension der Betreffenden und die Pension ihrer Witwen und Waisen,

- das Gesetz vom 3. Juni 1920 über die Pensionen,

- das Gesetz vom 29. Juli 1926 über die Angleichung der von der Staatskasse ausgezahlten Ruhestandspensionen, der Pensionen zu Lasten der Vorsorgekassen usw.,

- den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1935 zur Abänderung der Regelung der Zurdispositionstellung des Personals der Staatsverwaltungen,

- das Gesetz vom 30. Dezember 1936 über:

  1. bestimmte Fälle von Ausschluss vom Pensionsanspruch,

  2. die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes vom 23. Januar 1925 zur Einrichtung einer Nationalen Kasse für Kriegspensionen,

  3. die Pension für die Bediensteten des Rettungsdienstes der Verwaltung der Marine,

  4. die Aufhebung einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Alterspensionen und die Pensionen wegen vorzeitigen Todes und des Gesetzes über die Pension für Bergarbeiter,

    - das Gesetz vom 25. März 1937 über die Pension für Provinzgouverneure und Bezirkskommissare,

    - das Gesetz vom 9. Juni 1947 zur Abänderung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 16 vom 15. Oktober 1934 und zur Ergänzung von Artikel 6 Buchstabe A des Gesetzes vom 21. Juli 1844,

    - das Gesetz vom 2. August 1955 über die Angleichung der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen,

    - das Gesetz vom 9. Juli 1956 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für die Beamten und Bediensteten der Aussendienste der Staatssicherheit,

    - das Gesetz vom 14. März 1960 zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen in Sachen Berechnung der aus der Staatskasse von Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi besoldeten Dienste für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension im Mutterland,

    - das Gesetz vom 23. Juli 1963 zur Abänderung von Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,

    - das Gesetz vom 25. März 1965 zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,

    - das Gesetz vom 13. April 1965 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, was das Personal im staatlichen technischen Unterrichtswesen und im staatlichen Kunstunterrichtswesen betrifft,

    - das Gesetz vom 4. Juli 1966 zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,

    - das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

    - das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors,

    - das Gesetz vom 6. Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Provinzen,

    - das Gesetz vom 17. Juni 1971 zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, des Gesetzes vom 27. Juli 1962 zur Festlegung des Mindestbetrags bestimmter Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Staatskasse und anderer Gesetze in Bezug auf diese Pensionen,

    - das Gesetz vom 20. Juli 1971 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Zivilbedienstete des Dienstes militärische Sicherheit,

    - das Gesetz vom 29. Juni 1972 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Pensionen zu Lasten der Staatskasse,

    - das Gesetz vom 11. Juli 1973 zur Berücksichtigung nicht besoldeter Dienste, die in Kanzleien und Staatsanwaltschaften als freiwillige Angestellte geleistet werden, bei der Berechnung der Ruhestandspension,

    - das Gesetz vom 20. November 1974 zur Abänderung von Artikel 22 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,

    - das Gesetz vom 23. Dezember 1974 über die Haushaltsvorschläge 1974-1975,

    - das Gesetz vom 20. Juli 1977 zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen, des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen und des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen,

    - das Gesetz vom 22. Dezember 1977 über die Haushaltsvorschläge 1977-1978,

    - das Gesetz vom 27. Dezember 1977 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Kriegspensionen und -renten und der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen des öffentlichen Sektors,

    - das Gesetz vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen,

    - das Gesetz vom 3. Juni 1982 zur Einfügung neuer Bestimmungen in die Rechtsvorschriften über die Kriegsopfer,

    - das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen,

    - das Gesetz vom 21. Mai 1991 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor,

    - das Gesetz vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

    - das Gesetz vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

    - den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium der Finanzen zuständig ist,

    - das Gesetz vom 30. März 2001 über die Pension der Personalmitglieder der Polizeidienste und ihrer Berechtigten,

    - den Königlichen Erlass vom 10. Juli 2001 über die Berücksichtigung der Magistraten gewährten Gehaltszuschläge für die Pension,

    - das Gesetz vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor,

    - den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Berücksichtigung der Gehaltszuschläge, die dem Krankenpflege- und Pflegepersonal des öffentlichen Sektors gewährt werden, für die Pension,

    - den Königlichen Erlass vom 3. April 2003 zur Ausführung von Artikel 8 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,

    - den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2004 zur Ausführung von Artikel 8 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,

    - das Programmgesetz vom 9. Juli 2004,

    - das Gesetz vom 11. April 2005 zur Anpassung der französischen Fassung und zur Einführung der niederländischen Fassung des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen,

    - das Gesetz vom 12. Januar 2006 zur Schaffung des "Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor",

    - den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2006 über die Berücksichtigung der verschiedenen Gehaltszuschläge, die Magistraten gewährt werden, für die Pension,

    - das Gesetz vom 27. März 2006 zur Anpassung verschiedener Gesetze zur Regelung einer in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheit an die neue Bezeichnung der gesetzgebenden Versammlungen der Gemeinschaften und Regionen,

    - das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei,

    - das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte,

    - den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 über die Berücksichtigung der verschiedenen Gehaltszuschläge, die Militärpersonen gewährt werden, für die Pension (I),

    - den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 zur Ausführung von Artikel 8 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen (II),

    - den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 zur Ausführung von Artikel 8 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen (III),

    - das Gesetz vom 25. April 2007 über die Pensionen im öffentlichen Sektor,

    - den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 zur Ausführung von Artikel 8 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen (I),

    - den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 über die Berücksichtigung der Kompetenz- und Kompetenzentwicklungszulagen, die bestimmten Staatsbediensteten gewährt werden, für die Berechnung der Pension (II),

    - das Gesetz vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

    - das Gesetz vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).

    Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  5. JULI 1844 - Allgemeines Gesetz über die Zivil- und Kirchenpensionen

    TITEL I - Ruhestandspensionen

    KAPITEL I - Ruhestandspensionen im Allgemeinen

    Abschnitt I - Pensionierung

    Artikel 1 - [Magistrate, Beamte und [Bedienstete], die [aufgrund einer endgültigen Ernennung oder einer damit durch oder aufgrund des Gesetzes gleichgesetzten Ernennung] der allgemeinen Verwaltung angehören und aus der Staatskasse besoldet werden, können pensioniert werden, wenn sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben und zwanzig Dienstjahre vorweisen.]

    [Wird in Sonderbestimmungen auf die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung verwiesen, jedoch für jede andere Person, deren Pension zu Lasten der Staatskasse geht, die Möglichkeit vorgesehen, vor Erreichen des fünfundsechzigsten Lebensjahres pensioniert zu werden...

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