3. MÄRZ 2008 - Ministerialerlass zur Festlegung der Verfahren für die Installierung eines Budgetzählers für Elektrizität und die Aktivierung der Vorauszahlungsfunktion, wodurch die Verordnung vom 23. Juni 2006 aufgehoben wird

Der Minister des Wohnungswesens, Transportwesens und der räumlichen Entwicklung;

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarktes insbesondere des Artikels 34, 1, b);

Aufgrund des Erlasses der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt, insbesondere der Artikel 31 § 5 und 33 § 3;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 23. Juni 2006 über die Verfahren für die Installation eines Budgetzählers für Elektrizität und der Aktivierung der Vorauszahlungsfunktion;

Aufgrund der Mitteilung des obersten Städte- Gemeinde und Provinzrates der wallonischen Region bekannt gegeben am 25. Oktober 2007;

Aufgrund der Mitteilung der Wallonischen Kommission für Energie (Commission Wallonne pour l'Energie, CWaPE) CD-7k27-CWaPE-179 vom 3. Dezember 2007;

Aufgrund der Mitteilung der Wallonischen Kommission für Energie (Commission Wallonne pour l'Energie, CWaPE) CD-8b25-CWaPE-179 vom 22.Februar 2008;

Aufgrund der Mitteilung 43.981/4 des Regierungsrates, bekannt gegeben am 21. Januar 2008, unter Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, insbesondere betreffend ihren Artikel 3, gemäss ihrem Artikel 30 § 3 teilweise gewährleistet.

  1. 2 - § 1 In Ausführung von Artikel 31 § 5 des Erlasses der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Organisation des Elektrizitätsbinnenmarktes nachfolgend, "Erlass" genannt, wird das Verfahren für die Installierung eines Budgetzählers auf Antrag eines Stromversorgers für einen seiner eines Betrags schuldigen Kunden wie folgt festgelegt:

    1. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des in Art. 31 § 1 des Erlasses erwähnten Antrags sendet der Netzbetreiber dem Kunden ein Schreiben zu, in dem:

      1. das Datum und die ungefähre Uhrzeit für die Installierung des Budgetzählers angegeben werden;

      2. die Verpflichtung erwähnt wird, den Budgetzähler innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Versand des unter a) erwähnten Schreibens zu installieren;

      3. die Dienststelle angegeben wird, mit der Kontakt aufzunehmen ist, um den Tag bzw. die Uhrzeit der Installierung ggf. zu ändern, unter Beachtung der unter Punkt 2 angegebenen Frist;

      4. der Kunde darüber...

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