3. MÄRZ 2008 - Ministerialerlass zur Festlegung der Verfahren für die Installation eines Budgetzählers für Gas und die Aktivierung der Vorauszahlungsfunktion

Der Minister des Wohnungswesens, Transportwesens und der räumlichen Entwicklung;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarktes insbesondere des Artikels 32, 2;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Gasmarkt, insbesondere der Artikel 34, §§ 5 und 6 und 35, §§ 3 und 4;

Aufgrund der Mitteilung des obersten Städte- Gemeinde und Provinzrates der wallonischen Region, bekannt gegeben am 25. Oktober 2007;

Aufgrund der Mitteilung der Wallonischen Kommission für Energie (Commission wallonne pour l'Energie, CWaPE) CD-7k27-CWaPE-179 vom 3. Dezember 2007;

Aufgrund der Mitteilung der Wallonischen Kommission für Energie (Commission wallonne pour l'Energie, CWaPE) CD-8b25-CWaPE-179 vom 22. Februar 2008;

Aufgrund der Mitteilung 43.981/4 des Regierungsrates, bekannt gegeben am 21. Januar 2008, unter Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Umsetzung der Richtlinie 2003/55/CE des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Gasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, insbesondere betreffend ihren Artikel 3, gemäss ihrem Artikel 33 § 3 teilweise gewährleistet.

  1. 2 - § 1. In Ausführung von Artikel 34, § 6 des Erlasses der Regierung der wallonischen Region vom 30. März 2006 über die Organisation des Gasmarktes, nachfolgend, "Erlass" genannt, wird das Verfahren für die Installierung eines Budgetzählers auf Antrag eines Anbieters für einen seiner eines Betrags schuldigen Kunden wie folgt festgelegt:

    1. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des in Art. 34 § 1 des Erlasses erwähnten Antrags sendet der Netzbetreiber dem Kunden ein Schreiben zu, in dem:

      1. das Datum und die ungefähre Uhrzeit für die Installierung des Budgetzählers angegeben werden;

      2. die Verpflichtung erwähnt wird, den Budgetzähler innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Versand des unter a) erwähnten Schreibens zu installieren;

      3. die Dienststelle angegeben wird, mit der Kontakt aufzunehmen ist, um den Tag bzw. die Uhrzeit der Installierung ggf. zu ändern, unter Beachtung der unter Punkt 2 angegebenen Frist;

      4. der Kunde darüber informiert wird, dass sein Energieversorger benachrichtigt wird, wenn die Installierung nicht am ursprünglich vorgesehenen oder nachträglich vereinbarten Datum stattfinden kann, weil der Kunde abwesend ist oder den Zugang zu...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT