29. NOVEMBER 2007 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Regelung der Auswirkungen in Sachen Personal der Gründung der beiden Aktiengesellschaften öffentlichen Rechts, denen die innerhalb der Flughäfen Lüttich und Charleroi durchzuführenden Sicherheitsaufgaben übertragen werden

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87, § 3;

Aufgrund des Dekrets vom 6. April 1995 über die Verwaltung der psychiatrischen Kliniken in der Wallonischen Region, insbesondere des Artikels 39, abgeändert durch das Dekret vom 13. März 2003;

Aufgrund des Dekrets vom 22. Januar 1998 über das Statut des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Wallonischen Region unterstehen;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder, insbesondere des Artikels 10;

Aufgrund des am 3. September 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 6. September 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 3. September 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund der am 21. September und 27. November 2007 aufgestellten Protokolle Nr. 488 und 492 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 6. November 2007 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

In der Erwägung, dass der Beschluss der Wallonischen Regierung vom 14. Juni 2007, ein Modell für die Organisation der Verwaltung der Flughäfen zu wählen, bei dem die Sicherheitsaufgaben Tochtergesellschaften anvertraut werden;

In der Erwägung des am 28. Juni 2007 und am 27. November 2007 mit den Gewerkschaftsorganisationen abgeschlossenen Abkommens;

In der Erwägung des Dekretentwurfs zur Abänderung des Dekrets vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und den Betrieb von Flughäfen und Flugplätzen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen;

Auf Vorschlag des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Gesellschaft: eine der beiden Aktiengesellschaften öffentlichen Rechts, denen die innerhalb der Flughäfen Lüttich und Charleroi durchzuführenden Sicherheitsaufgaben übertragen werden;

  2. Kodex: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes.

    1. 2 - § 1. Das statutarische Personalmitglied, dessen Amtssitz in Lüttich bzw. Charleroi festgelegt ist und das entweder...

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