1. JULI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung, durch den dem Laboratorium für wildlebende Tiere und Jagdtechnik der Abteilung Studie des Natur- und Agrarbereichs des Öffentlichen Dienstes der Wallonie die Erlaubnis erteilt wird, Wildtiere zu wissenschaftlichen Zwecken zu immobilisieren

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere Artikel 7 § 1 4°, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und Artikel 30bis, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994;

Aufgrund des am 24. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

In Erwägung der Aufgaben, die dem Laboratorium für wildlebende Tiere und Jagdtechnik der Abteilung Studie des Natur- und Agrarbereichs des Öffentlichen Dienstes der Wallonie anvertraut werden, insbesondere derjenigen, die die Untersuchung der Dynamik der Bevölkerungen von wildlebenden Huftieren betreffen, für die das Laboratorium ein international anerkanntes Fachwissen erlangt hat;

In Erwägung der Bedeutung der Ergebnisse der zur Zeit durchgeführten Forschungen für das Jagdwesen;

In der Erwägung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung als der Fang gibt, und dass dieser dem Uberleben der betroffenen Bevölkerungen nicht schaden kann;

In der Erwägung, dass gleichartige Untersuchungen ebenfalls mit Nutzen für andere Grosswildtiere als die wildlebenden Huftiere durchgeführt werden könnten;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Direktor" den örtlich zuständigen Direktor der Abteilung Natur und Forstwesen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie.

Art. 2 - Den Mitgliedern des Laboratoriums für wildlebende Tiere und Jagdtechnik der Abteilung Studie des Natur- und Agrargebiets des Öffentlichen Dienstes der Wallonie sowie den Mitarbeitern, deren Mithilfe sie anfordern, wird die Erlaubnis erteilt, im Rahmen der wissenschaftlichen Forschungsprogramme des genannten Laboratoriums Exemplare der Wildtiere zeitweilig zu immobilisieren, um sie mit einer Markierung versehen zu können.

Art. 3 - Jeder Versuch, ein wildlebendes Tier in einem bestimmten Gebiet zu immobilisieren, darf nur mit der schriftlichen...

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