7. MÄRZ 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2012 über die Erhebung und die Beitreibung der administrativen Geldbussen, die aufgrund der Artikel 13ter, 200bis und 200ter des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse anwendbar sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 13ter, eingefügt durch das Dekret vom 9. Februar 2012, Artikel 200bis, § 1, § 1bis, § 5, § 7 und § 9, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juli 2005 und abgeändert durch die Dekrete vom 30. März 2006, vom 30. April 2009 und vom 22. Juli 2010 sowie Artikel 200ter, eingefügt durch das Dekret vom 30. März 2006 und abgeändert durch das Dekret vom 9. Februar 2012;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2012 über die Erhebung und die Beitreibung der administrativen Geldbussen, die aufgrund der Artikel 13ter, 200bis und 200ter des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse anwendbar sind;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2012 angebrachten Abänderungen notwendig sind, damit die Regelung in Sachen Geldbussen einsatzfähig wird;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört, und des Ministers für Haushalt;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 12. Juli 2012 über die...

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