11. APRIL 2011 - Ministerialerlass zur Gewährung einer zeitweiligen Abweichungsregelung zugunsten der Arbeitsgruppe 'Zones humides' des kommunalen Naturförderungsplans von Tellin von gewissen Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 betreffend die Flussfischerei

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere des Artikels 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei, insbesondere der Artikel 9 1°, 10 1° und 50 § 1;

Aufgrund des Antrags der Arbeitsgruppe "Zones humides" des kommunalen Naturförderungsplans von Tellin vom 7. Januar 2011, der das Anbringen einer bewegungseinschränkenden Falle auf dem Bach Village in Resteigne betrifft, mit dem Ziel, im Rahmen eines Projekts zur Sanierung der Laichbäche von Resteigne eine Zählung der in diesem Bach schwimmenden Zuchtforellen vorzunehmen;

In Erwägung des günstigen Gutachtens des Dienstes der Fischerei der Abteilung Natur und Forstwesen,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Abweichung der Bestimmungen der Artikel 9 1°, 10 1°, und 50 § 1 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 11. März 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 1. Juli 1954 betreffend die Flussfischerei wird den in Artikel 7 erwähnten Personen erlaubt, im Rahmen der von der Arbeitsgruppe "Zones humides" des kommunalen Naturförderungsplanes (PCDN) von Tellin organisierten Aktionen vom 1. Oktober bis zum 28. Februar mit Hilfe eines Fangkäfigs Bachforellen zu fangen.

  1. 2 - Der Fangkäfig muss im Bach Village angebracht werden, und zwar in der Nähe dessen Zusammenflusses mit der Lesse, der sich auf dem Grundbesitz des Schlosses von Resteigne befindet.

    Der Fangkäfig darf nur im Beisein von Herrn Luc Pierssens, Koordinator des Projekts zur Sanierung der Laichbäche des PCDN von Tellin, und von einem Bediensteten des Dienstes der Fischerei der Direktion des Jagdwesens und der Fischfangs angebracht werden.

    Von dem ersten festgestellten Aufstieg von Forellen an bis Mitte Januar muss der Fangkäfig täglich angehoben werden. Ausserhalb dieser Periode muss der Fangkäfig mindestens alle zwei Tage angehoben werden, um bei den gefangenen Fischen Verletzungen so weit wie möglich zu vermeiden.

  2. 3 - Der verwendete Fangkäfig darf nur einen einzigen Eingang zu der Fangkammer aufweisen. Zudem muss er der Beschreibung entsprechen, die in dem Antrag der Arbeitsgruppe "Zones humides" des PCDN von Tellin vom 7. Januar 2011 angeführt wird.

    Die Falle darf nur zum Fang von aufsteigenden Fischen dienen und muss so gesichert werden, dass die gefangenen Fische nur durch die in Artikel 7...

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