30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über den Schutz des Privatlebens vor Abhören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen, so wie es abgeändert worden ist durch das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

30. JUNI 1994 - Gesetz über den Schutz des Privatlebens vor Abhören,

Kenntnisnahme und Aufzeichnung von Privatgesprächen und privaten Fernmeldeverbindungen

Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung]

  1. 2 - [Abänderungsbestimmung]

  2. 3 - [Abänderungsbestimmung]

  3. 4 - [Abänderungsbestimmung]

  4. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausschliesslich zur Verhütung der in den Artikeln 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches erwähnten Vergehen die Werbung, den Verkauf, das Anbieten zum Kauf, den Ankauf, den Verleih, den Besitz, die Abtretung, die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transport von Geräten oder Gerätekombinationen reglementieren, die entworfen oder hergestellt werden, um das Abhören, die Kenntnisnahme und die Aufzeichnung von Privatgesprächen oder privaten Fernmeldeverbindungen unter Verstoss gegen die Artikel 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches zu ermöglichen, oder die als solche dargestellt werden.

  5. 6 - Verstösse gegen die Bestimmungen der aufgrund von Artikel 5 ergangenen Königlichen Erlasse werden mit einer Geldbusse von 200 bis zu 20.000 [EUR] geahndet.

    Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein in diesem Absatz erwähnter Verstoss begangen wird binnen fünf Jahren nach Verkündung eines wegen eines dieser Verstösse auf Verurteilung lautenden Urteils oder Entscheids, die rechtskräftig geworden sind.

    [Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]

  6. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die Bediensteten, die vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten, vom Minister des Verkehrswesens oder von dem für das Post-, Telegrafen- und Telefonwesen zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellt werden, dazu befugt, die in Artikel 6 erwähnten Verstösse zu ermitteln und durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft...

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