31. JANUAR 2005 - Ministerialerlass zur Abgrenzung der Gebiete und der Ballungsräume für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität

Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Juni 2000 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, und insbesondere des Artikels 5 § 1,

Beschliesst :

Artikel 1 - Für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in Bezug auf die folgenden Schadstoffe: Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Schwebstoffe einschliesslich PM10 und Blei (Pb) wird das wallonische Territorium in vier Gebiete unterteilt: Engis, Charleroi, Lüttich und Wallonie I.

  1. 2 - Für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in Bezug auf die folgenden Schadstoffe: Kohlenmonoxid (CO) und Benzol (C6H6) wird das wallonische Territorium in drei Gebiete unterteilt: Charleroi, Lüttich und Wallonie II.

  2. 3 - Für die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in Bezug auf den folgenden Schadstoff: bodennahes Ozon (O3) wird das wallonische Territorium in zwei Gebiete unterteilt: Ardennen und Wallonie III.

  3. 4 - Die Gebiete Charleroi und Lüttich sind auch Ballungsräume im Sinne des Artikels 2, 10° des Erlasses.

  4. 5 - Die Abgrenzung der oben genannten Gebiete und Ballungsräume ist im Einzelnen in der Anlage aufgeführt.

    Namur, den 31 Januar 2005

  5. LUTGEN

    Anlage

    Abgrenzung der Gebiete und Ballungsräume für die Beurteilung der Luftqualität

    1. Für Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Schwebstoffe einschliesslich PM10 und Blei (Pb)

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