18. APRIL 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abgrenzung der ersten Zone des Lärmbelastungsplans des Flughafens von Charleroi-Brüssel Süd (Zone A)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 6, § 1, II und X, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988 und vom 16. Juli 1993;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung, abgeändert durch das Dekret vom 1. April 1999, in den ein Artikel 1bis eingefügt wird, selbst abgeändert durch die Dekrete vom 8. Juni und 25. Oktober 2001;

Aufgrund des Rahmenübereinkommens vom 20. Juli 2000 bezüglich der Bedingungen für die Entwicklung der Flughäfen, die unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung über den Antrag auf ein vonseiten des Staatsrats abzugebenden Gutachten innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 30. Januar 2002 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 2°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, vom 8. September 1997 und vom 25. Mai 1999, abgegebenen Gutachtens des Staatsrats;

In der Erwägung, dass es der Regierung zukommt, unverzüglich die erste geographische Zone des Lärmbelastungsplans, genannt Zone A, zu bestimmen;

In der Erwägung, dass besagte Zone durch den Parameter gebildet werden muss, der jene Punkte mit einschliesst, an denen laut den Messverfahren durch eine je nach der Trasse der Start- und Landeflugbahnen der den Flughafen von Lüttich-Bierset benutzenden zivilen Luftfahrzeuge erstellten Simulation eine anhaltende Lärmbelästigung von mindestens Ldn 70 dB (A) festgestellt wird;

In der Erwägung, dass die Berechnung des Ldn nicht nur die durch das Dekret vom 1. April 1999 bestimmten Faktoren berücksichtigen soll, so wie diese sich aus der gegenwärtigen Lage des Betriebs ergeben, sondern ebenfalls so wie sie aus der Vorwegnahme derselben Faktoren unter Berücksichtigung eines Sättigungspunktes der Entwicklungsmöglichkeiten auf mittlere oder lange Frist des Flughafens hervorgehen.

In der Erwägung, dass der Lärmbelastungsplan unter...

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