28. NOVEMBER 2002 - Dekret zur Genehmigung des am 7. Dezember 2001 abgeschlossenen Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich (1)

Der Wallonische Regionalrat hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret regelt einen in Artikel 39 der Verfassung angeführten Bereich.

Art. 2 - Das am 7. Dezember 2001 abgeschlossene Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich wird genehmigt.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 28. November 2002

Der Minister-Präsident,

J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE

Der Minister der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien,

S. KUBLA

Der Minister des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,

J. DARAS

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

M. DAERDEN

Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

M. FORET

Der Minister der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten,

J. HAPPART

Der Minister der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes,

Ch. MICHEL

Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Gesundheit,

Th. DETIENNE

Die Ministerin der Beschäftigung und der Ausbildung,

Frau M. ARENA

_______

Fussnote

(1) Sitzungsperiode 2002-2003

Dokumente des Rates : 391 (2001-2002) Nr. 1 und 2

Ausführlicher Bericht , öffentliche Sitzung vom 20. November 2002

Diskussion und Abstimmung

Zusammenarbeitsabkommen Zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich

Aufgrund der Artikel 1, 39 und 134 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 6 und des Artikels 92bis § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere des Artikels 42;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, insbesondere des Artikels 55bis;

Aufgrund des Gesetzes vom 20 juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich;

In der Erwägung, dass der Abschluss eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf Dienstleistungen und Arbeitsplätze im Nahbereich notwendig ist, damit die Schaffung von Arbeitsplätzen, die mit diesen Arbeiten und Dienstleistungen verknüpft sind, insbesondere zugunsten von Arbeitssuchenden, die bei Lokalen Beschäftigungsagenturen eingeschrieben sind, bestmöglich gefördert wird;

In der Erwägung, dass die Vertragspartner die Entstehung bezahlter Arbeitsplätze fördern möchten und insbesondere für Arbeitslose, die zurzeit bei Lokalen Beschäftigungsagenturen eingeschrieben sind, Arbeitsplätze schaffen möchten;

In der Erwägung, dass im Gegensatz zu den durch Dienstleistungsschecks geschaffenen Arbeitsplätzen die Lokalen Beschäftigungsagenturen keinen Arbeitsvertrag gemäss dem Gesetz vom 3. Juli 1978 anbieten und die Dienstleistungserbringer bezüglich...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT