21. FEBRUAR 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen im Bereich der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, Artikel 4, 5, 7, 8 und 9, abgeändert durch das Dekret vom 22. November 2007;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 über die sektorbezogenen Bedingungen im Bereich der Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlagen;

Aufgrund des am 19. November 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 52.205/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) teilweise umgesetzt.

  1. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Biomasse: folgende Produkte:

      a) Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

      b) nachstehende Abfälle:

      i. pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

      ii. pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

      iii. faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

      iv. Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

      v. Korkabfälle;

    2. Nennkapazität: die Summe der vom Hersteller angegebenen und vom Betreiber bestätigten Verbrennungskapazitäten aller Öfen einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage, wobei der Heizwert des Abfalls, ausgedrückt in der pro Stunde verbrannten Abfallmenge, zu berücksichtigen ist;

    3. Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;

    4. vor Ort gewonnener fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;

    5. Abfall: ein Abfall im Sinne von Artikel 2, 1° des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

    6. gefährlicher Abfall: ein gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 2, 5° des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

    7. gemischte Abfälle aus Haushaltungen: Abfälle aus Haushaltungen sowie gewerbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind, ausgenommen die unter Position 20 01 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 1997 zur Festlegung eines Abfallkatalogs genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort eingesammelt werden, und anderen, unter Position 20 02 dieser Anlage genannten Abfalls;

    8. Dioxine und Furane: alle in der Anlage Teil 1 genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;

    9. Gasöl:

      a) jeder aus Erdöl erzeugte flüssige Brennstoff, mit Ausnahme der Schiffskraftstoffe, mit den Codes NC 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 oder 2710 19 49, oder

      b) jeder aus Erdöl erzeugte flüssige Brennstoff, mit Ausnahme der Schiffskraftstoffe, von dem weniger als 65% des Volumens (Verluste inbegriffen) bei 250°C destillieren und mindestens 85% des Volumens (Verluste inbegriffen) bei 350°C nach der Methode ASTM D86 destillieren.

      Nicht unter diese Definition fallen:

    10. die Dieselkraftstoffe, das heisst die Gasöle, die unter den Code NC 2710 19 41 fallen und die zum Antrieb der in den Richtlinien 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung und 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen erwähnten Fahrzeuge eingesetzt werden;

    11. die Brennstoffe, die für andere bewegliche Maschinen und Geräte als Kraftfahrzeuge und für landwirtschaftliche Zugmaschinen eingesetzt werden;

    12. Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;

    13. Abfallverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der Verbrennungswärme mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und anderen thermischen Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren eingesetzt wird, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschliessend verbrannt werden;

    14. Abfallmitverbrennungsanlage: jede ortsfeste oder nicht ortsfeste technische Einheit, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder Zusatzbrennstoff verwendet oder im Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird, und zwar mittels Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und Plasmaverfahren, wenn die bei der Behandlung entstehenden Stoffe anschliessend verbrannt werden;

    15. bestehende Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage: eine der folgenden Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen:

      a) eine Anlage, die in Betrieb ist und für die vor dem 28. Dezember 2002 eine Genehmigung erteilt wurde;

      b) eine Anlage, die für die Verbrennung von Abfällen genehmigt registriert ist und für die vor dem 28. Dezember 2002 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurde;

      c) eine Anlage, für die nach Auffassung der zuständigen Behörde vor dem 28. Dezember 2002 ein Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern die Anlage spätestens am 28. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurde;

    16. wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann;

    17. Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. - im Falle von Zweistoffmotoren - mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

    18. neue Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage: jede nicht unter Punkt 13° fallende Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage;

    19. Rückstände: alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage entstehen;

    20. Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

  2. 3 - § 1. Der vorliegende Erlass ist auf die Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen anwendbar, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen und die in der Rubrik 90.24 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnt werden.

    Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses umfassen Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Uberwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

    Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie z. B. Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschliessenden Verbrennungsprozess einschliessen.

    Falls die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Abfallverbrennungsanlage.

    § 2. Dieser Erlass gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen.

    Der vorliegende Erlass gilt nicht für folgende Anlagen:

    1. Anlagen, in denen ausschliesslich die in Artikel 2, 1°, b) angeführten Abfälle behandelt werden;

    2. Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden.

    KAPITEL II - Betrieb

    Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

  3. 4 - Die Gelände von Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen, einschliesslich der dazugehörigen Abfalllagerflächen sind so auszulegen und zu nutzen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser und das Grundwasser...

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