15. MAI 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2010 zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 ersetzten Artikels 87, § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2010 zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen;

Aufgrund des am 27. Januar 2014 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 28. Januar 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Aufgrund des am 15. Mai 2014 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 28. Februar 2014 aufgestellten Protokolls Nr. 642 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 16. April 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 55.783/2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Juli 1989 zur Festlegung der Modalitäten für die Übertragung von Personalmitgliedern der föderalen Ministerien an die Gemeinschafts- und Regionalregierungen und an das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2010 zur Umwandlung der Dienstgrade der den Dienststellen der Wallonischen Regierung übertragenen Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Art. 2 - Die übertragenen Bediensteten, die am Tage vor demjenigen ihrer Übertragung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des entsprechenden Dienstalters in der Stufe einen Dienstgrad haben, der der Kategorie der in der rechten Spalte der nachstehenden Tabelle erwähnten Dienstgrad entspricht, werden durch Dienstgradumwandlung in dem entsprechenden, in der linken Spalte erwähnten Dienstgrad des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes ernannt und haben Anspruch auf die entsprechende Gehaltstabelle.

1° Attaché, Gehaltstabelle A4bis Berater, Inhaber des Dienstgrades als Hauptinspektor der Steuerverwaltung am 31. August 2013.2° Attaché, Gehaltstabelle A5 Attaché, Gehaltstabelle A21. 3° Hauptgraduierter, Gehaltstabelle B1bis Dienstgrad der Stufe B...

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