16. MAI 2013 - Dekret zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Bestimmungen zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse

Artikel 1 - In Artikel 33bis des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, eingefügt durch das Dekret vom 27. Oktober 2011 zur Abänderung verschiedener Dekrete über die Zuständigkeiten der Wallonie, wird das Wort "mittlerem," zwischen das Wort "geringem" und "Einkommen" eingefügt.

  1. 2 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Dekrete vom 15. Mai 2003 zur Abänderung des Wallonischen Wohngesetzbuches und des Artikels 174 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe und vom 9. Februar 2012 zur Abänderung des Wohngesetzbuches, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

    1. in § 1 wird der Wortlaut "von Zuschüssen gewährt" durch den Wortlaut "von Zuschüssen oder von rückzahlbaren Vorschüssen gewährt" ersetzt und mit dem folgenden Wortlaut ergänzt: Sie haben unter anderem die Form einer Mietzulage für eine Wohnung, die gemäss Artikel 33bis verwaltet oder gemietet wird.";

    2. in § 2° wird der Wortlaut "des Zuschusses" bzw. "dem Zuschuss" durch den Wortlaut "der Beihilfe" ersetzt;

    3. Der § 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    Für die Gewährung der in Artikel 33bis erwähnten Beihilfe berücksichtigt die Regierung ebenfalls die Grösse der Wohnung und das Einkommen des Haushalts bei der Festsetzung des Berechnungsverfahrens der Beihilfe.

  2. 3 - In Artikel 42 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 15. Mai 2003, wird der Wortlaut "den Zuschuss" durch den Wortlautädie "Beihilfe" ersetzt.

  3. 4 - In Artikel 62 desselben Gesetzbuches, in seiner durch die Dekrete vom 15. Mai 2003 und 9. Februar 2012 abgeänderten Fassung, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in § 1 wird der Wortlaut "von Zuschüssen gewährt" durch den Wortlaut "von Zuschüssen oder von rückzahlbaren Vorschüssen gewährt" ersetzt und mit dem folgenden Wortlaut ergänzt:

      Sie haben unter anderem die Form einer Mietzulage für eine Wohnung, die gemäss Artikel 59ter verwaltet oder gemietet wird.

      ;

    2. in § 2 wird der Wortlaut "des Zuschusses" bzw. "dem Zuschuss" durch den Wortlaut "der Beihilfe" ersetzt;

    3. Der § 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      Für die Gewährung der in Artikel 59ter erwähnten Beihilfe berücksichtigt die Regierung ebenfalls die Grösse der Wohnung und das Einkommen des Haushalts bei der Festsetzung des Berechnungsverfahrens der Beihilfe.

  4. 5 - In Artikel 67 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 15. Mai 2003, werden die Wörter "den Zuschuss" durch die Wörter "die Beihilfe" ersetzt.

  5. 6 - In Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Dekret vom 9. Februar 2012 wird das Wort " § 1" aufgehoben.

  6. 7 - In Artikel 88 § 1 desselben Gesetzbuches wird der durch das Dekret vom 9. Februar 2012 aufgehobene Punkt 4° in der folgenden Fassung wiederhergestellt:

    4° die Tätigkeit der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes regelmässig zu bewerten und insbesondere gemäss Artikel 165bis bis des Gesetzbuches, einen Auditbericht über diese erstellen bzw. erstellen zu lassen oder dessen Begleitung zu gewährleisten;

    .

  7. 8 - In Artikel 94 § 1 Absatz 2 3° desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 30. März 2006 zur Abänderung des Wohngesetzbuches, wird Punkt a. durch den folgenden Wortlaut ergänzt:

    , wobei es sich versteht, dass unbeschadet von Artikel 7 kein Auweisungsbeschluss vom 1. November bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres ausgeführt werden darf. Die Ausweisung findet Anwendung, wenn der Haushalt eine Betreuung des öffentlichen Sozialhilfezentrums verweigert;

    .

  8. 9 - In Artikel 105 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Dekret vom 23. November 2006 zur Abänderung des Wohngesetzbuches wird die Wortfolge "sowie die Generalinspektoren" zwischen die Wortfolge "beigeordnete Generaldirektor" und "werden durch die Regierung" eingefügt.

  9. 10 - In Artikel 132 desselben Gesetzbuches, in seiner durch die Dekrete vom 20. Juli 2005 zur Abänderung des Wohngesetzbuches und vom 9. Februar 2012 abgeänderten Fassung, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    - Der Wortlaut "an ein öffentliches Sozialhilfezentrum oder an eine Einrichtung mit sozialem Zweck vermieten, damit dieses bzw. diese" wird durch den Wortlaut "an eine öffentliche Behörde, eine aufgrund des Dekrets vom 1. April 2004 über die...

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