11. JULI 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 zur Untersagung der Zuweisung bestimmter Abfälle in technische Vergrabungszentren und zur Festlegung der Kriterien für die Annahme der Abfälle in technischen Vergrabungszentren und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, insbesondere der Artikel 19, § 3 und 60;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 7, 8 und 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 zur Untersagung der Zuweisung bestimmter Abfälle in technische Vergrabungszentren und zur Festlegung der Kriterien für die Annahme der Abfälle in technischen Vergrabungszentren;

Aufgrund des am 19. April 2013 abgegebenen Gutachtens der Regionalkommission für Abfälle;

Aufgrund des am 19. Juni 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 53.386/4;

In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber;

In Erwägung der Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall betrachtetem metallischem Quecksilber;

In der Erwägung, dass in den Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 nicht alle spezifischen Charakteristiken von metallischem Quecksilber berücksichtigt werden, und dass eine langfristige und sichere Lagerung dieser Stoffe das Einführen von zusätzlichen Anforderungen im Vergleich zu der bestehenden Gesetzgebung erfordert;

In der Erwägung, dass die neuen im Rahmen der vorerwähnten Richtlinie 2011/97/EU festgelegten Anforderungen folglich nur auf die zeitweilige Lagerung Anwendung finden, und dass sie als angemessen und den besten verfügbaren Techniken für die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren entsprechend betrachtet werden;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL I - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 zur Untersagung der Zuweisung bestimmter Abfälle in technische Vergrabungszentren und zur Festlegung der Kriterien für die Annahme der Abfälle in technischen Vergrabungszentren

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. März 2004 zur Untersagung der Zuweisung bestimmter Abfälle in technische Vergrabungszentren und zur Festlegung der Kriterien für die Annahme der Abfälle in technischen Vergrabungszentren wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass werden die Richtlinien 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und 2011/97/EU des Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie...

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