13. FEBRUAR 2014 - Erlaß der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 36bis bis 36quater, 37, 38 § 1, und 39, die durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 ersetzt worden sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des Gutachtens der CWaPE Nr. CD‐12d16‐CWaPE‐374 vom 20. Februar 2012;

Aufgrund des am 6. Januar 2014 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 54.699/4;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung und des Ministers für Umwelt;

Nach Beratung;

Beschließt:

KAPITEL I - Zweck

Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass werden die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG und die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG teilweise umgesetzt.

KAPITEL II - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006

über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt

Art. 2 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt wird durch folgende Wortfolge ergänzt : ", sowie die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG".

Art. 3 - Artikel 11, § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Elektrizitätsmarkt, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 200, wird wie folgt abgeändert:

  1. die Ziffer 3° wird durch folgende Wortfolge ergänzt, "jeweils pro Produkt, das Gegenstand des Liefervertrags ist, und für die Gesamtheit der Lieferung des Stromversorgers.".

  2. in Ziffer 4° wird die Wortfolge "ab allen vom Versorger während des abgelaufenen Jahres verwendeten Energiequellen" durch ", jeweils pro Produkt, das Gegenstand des Liefervertrags ist, und für die Gesamtheit der Lieferung des Stromversorgers während des abgelaufenen Jahres" ersetzt.

    KAPITEL III - Abänderungen des...

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