17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern - Deutsche Ubersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Ubersetzung des Königlichen Erlasses vom 17. August 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Diese Ubersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Ubersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981

über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern.

Der Erlass hat die drei folgenden Zielsetzungen:

1) die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981, um ihn mit dem Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in Ubereinstimmung zu bringen,

2) die Abänderung von Artikel 110terdecies des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 und die Vereinfachung der Anlagen 13, 13sexies und 13septies,

3) genauere Angaben zu einer bestimmten Anzahl Anlagen zum Königlichen Erlass vom 8. Oktober 1981 und technische Anpassung dieser Anlagen.

  1. Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981, um ihn mit dem Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren in Ubereinstimmung zu bringen

    ASYLSUCHENDER, DER EINEN FOLGEASYLANTRAG EINREICHT - AUSSTELLUNG

    EINER ANLAGE 25QUINQUIES ODER 26QUINQUIES

    Das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren hat die Befugnis des Ausländeramtes weiter eingeschränkt.

    Reicht ein Ausländer einen Folgeasylantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein, ist das Ausländeramt nicht länger für die Prüfung dieses Asylantrags und dessen Nichtberücksichtigung mangels neuer Sachverhalte zuständig. Artikel 71/5 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 und Anlage 13quater werden infolgedessen aufgehoben.

    Auf der Grundlage des neuen Artikels 51/8 des Gesetzes wird das Ausländeramt bei einem Folgeasylantrag eine Erklärung in Bezug auf die vom Asylsuchenden vorgebrachten neuen Sachverhalte sowie die Gründe festhalten, aus denen er diese Sachverhalte nicht früher hat anführen können. Diese Erklärung wird unverzüglich dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose übermittelt, der nun aufgrund des neuen Artikels 57/6/2 des Gesetzes befugt ist zu prüfen, ob neue Sachverhalte vorliegen beziehungsweise vom Asylsuchenden vorgebracht werden, die die Wahrscheinlichkeit, dass er für die Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling oder für den subsidiären Schutzstatus in Frage kommt, erheblich erhöhen. Liegen keine solchen Sachverhalte vor, wird der Generalkommissar den Asylantrag nicht berücksichtigen.

    Reicht der Ausländer einen Folgeasylantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes an der Grenze ein, wird ihm als Nachweis für diesen Antrag nicht mehr Anlage 25 ausgehändigt, sondern eine neue Anlage 25quinquies, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt ist. Anlage 25 wird nur noch bei Einreichung eines ersten Asylantrags an der Grenze ausgehändigt.

    Reicht der Ausländer einen Folgeasylantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes auf dem Staatsgebiet ein, wird ihm als Nachweis für diesen Antrag nicht mehr Anlage 26 ausgehändigt, sondern eine neue Anlage 26quinquies, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführt ist. Anlage 26 wird nur noch bei Einreichung eines ersten Asylantrags auf dem Staatsgebiet ausgehändigt.

    Der zeitweilige Aufenthalt des Ausländers, der einen Folgeasylantrag eingereicht hat und sich nicht an einem wie in den Artikeln 74/8 und 74/9 des Gesetzes vorgesehenen bestimmten Ort befindet, oder der nicht von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Sicherungsmaßnahme betroffen ist, wird in Erwartung eines Beschlusses des Generalkommissars durch die vom Ausländeramt in der betreffenden Anlage 25quinquies oder 26quinquies angegebene Frist gedeckt. Diese Frist kann verlängert werden, bis der Generalkommissar auf der Grundlage von Artikel 57/6/2 des Gesetzes einen Beschluss gefasst hat.

    Wenn der Generalkommissar den Asylantrag auf der Grundlage von Artikel 57/6/2 des Gesetzes berücksichtigt, händigt die Gemeindeverwaltung des Hauptwohnortes des betreffenden Ausländers auf Anweisung des Ausländeramtes eine Anmeldebescheinigung Muster A aus, die drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig ist. Diese Anmeldebescheinigung wird verlängert, um den Aufenthalt des Asylsuchenden zu decken, bis der Generalkommissar über den berücksichtigten Antrag zur...

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