18. APRIL 2013 - Dekret zur Abänderung bestimmter Bestimmungen des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und, Wir, Regierung sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel L1121-3, Absatz 2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung wird der Wortlaut "L1124-6 bis L1124-8" durch den Wortlaut "L1124-6 und L1124-8" ersetzt.

  1. 2 - In Artikel L1123-15, § 1 desselben Gesetzbuches werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. Absatz 2 wird ausser Kraft gesetzt;

    2. Absatz 5 wird ausser Kraft gesetzt;

    3. In Absatz 3 wird der Wortlaut "in den Absätzen 1 und 2" durch den Wortlaut "in Absatz 1" ersetzt.

  2. 3 - Artikel L1124-1 desselben Gesetzbuches wird durch das Folgende ersetzt:

    "Art. L1124-1 - Der Zielsetzungsvertrag beinhaltet die Beschreibung der gesetzlichen Aufgaben des Generaldirektors, die aus dem allgemeinen Richtlinienprogramm hervorgehen, sowie jegliche weitere messbare und durchführbare Zielsetzung, die in seinen Aufgabenbereich fällt.

    Er beschreibt die Strategie der Organisation der Verwaltung im Laufe der Legislaturperiode, um die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben zu erfüllen und Zielsetzungen zu erreichen, und setzt diese in konkrete Initiativen und Projekte um. Er umfasst eine Synthese der menschlichen und finanziellen Mittel, die für seine Verwirklichung verfügbar und/oder notwendig sind.

    Der Zielsetzungsvertrag wird durch den Generaldirektor verfasst auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung innerhalb von sechs Monaten nach deren Zustellung durch das Gemeindekollegium anlässlich der vollständigen Erneuerung des Gemeinderates oder der Anwerbung des Generaldirektors.

    Diese Aufgabenbeschreibung enthält mindestens die folgenden Angaben:

    1. die Funktionsbeschreibung und das Kompetenzprofil für das Amt des Generaldirektors;

    2. die für die verschiedenen Aufgaben zu erreichenden Zielsetzungen, insbesondere auf der Grundlage des allgemeinen Richtlinienprogramms;

    3. die zugeteilten Haushaltsmittel und zur Verfügung gestellten menschlichen Ressourcen;

    4. die gesamten Aufgaben, die ihm durch den vorliegenden Kodex anvertraut werden, und insbesondere seine Beratungs- und Dienstbereitschaftsaufgabe gegenüber allen Mitgliedern des Gemeinderates.

    Zwischen dem Generaldirektor und dem Gemeindekollegium findet eine Konzertierung statt über die Mittel, die zur Durchführung des Zielsetzungsvertrags erforderlich sind. Für die Bereiche, für die er zuständig ist, nimmt der Finanzdirektor daran teil. In Ermangelung der Zustimmung des Generaldirektors über die Mittel wird dessen Gutachten dem Zielsetzungsvertrag in seiner durch das Gemeindekollegium genehmigten Fassung beigefügt.

    Der Zielsetzungsvertrag wird jährlich aktualisiert. Auf ausdrücklichen Antrag des Generaldirektors kann der Zielsetzungsvertrag im Laufe des Jahres angepasst werden. Der Zielsetzungsvertrag wird dem Rat gemeinsam mit den Aktualisierungen und gegebenenfalls erfolgten Anpassungen übermittelt.

    Die Aufgabenbeschreibung wird dem Zielsetzungsvertrag beigefügt.".

  3. 4 - Artikel L1124-2 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1124-2 - § 1. Der Generaldirektor wird vom Gemeinderat unter den gemäss Artikel L1212-1 festgelegten Bedingungen und unter Beachtung der von der Regierung festgelegten Mindestanforderungen ernannt. Diese Ernennung findet innerhalb von sechs Monaten nach der Vakanterklärung der Stelle statt.

    Die endgültige Ernennung erfolgt nach Ablauf der Probezeit.

    § 2. Das Verwaltungsstatut des Generaldirektors wird durch eine vom Gemeinderat festgelegte Regelung und unter Beachtung der von der Regierung festgelegten Mindestanforderungen festgelegt.

    Das Amt des Generaldirektors kann durch Anwerbung, Beförderung und Mobilität vergeben werden.".

  4. 5 - Artikel L1124-4 desselben Gesetzbuches wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. L1124-4 - § 1. Der Generaldirektor ist mit der Vorbereitung der Akten beauftragt, die dem Gemeinderat oder dem Gemeindekollegium vorgelegt werden. Er wohnt den Versammlungen des Rates und des Kollegiums ohne beschliessende Stimme bei.

    Der Generaldirektor ist ebenfalls beauftragt mit der Umsetzung der grundlegenden politischen Zielrichtungen des allgemeinen Richtlinienprogramms, die sich in dem in Artikel L1124-1 erwähnten Zielsetzungsvertrag äussern.

    In diesem Rahmen zeichnet er für die Umsetzung und Bewertung der Politik der Verwaltung der menschlichen Ressourcen verantwortlich.

    § 2. Unter der Amtsgewalt des Gemeindekollegiums leitet und koordiniert er die Gemeindedienste und ist er, ausser bei im Gesetz bzw. Dekret vorgesehenen Ausnahmen, der Personalchef. In diesem Rahmen verabschiedet er das Bewertungsprojekt eines jeden Personalmitglieds und übermittelt es dem Betreffenden und dem Kollegium.

    Der Generaldirektor oder sein Stellvertreter, der einen höheren Dienstrang aufweist als der angeworbene oder angestellte Bedienstete, nimmt mit beschliessender Stimme an den Beratungen des anlässlich der Anwerbung oder Anstellung von Personalmitgliedern gebildeten Prüfungsausschusses teil.

    § 3. Der Generaldirektor führt den Vorsitz des in Artikel L1211-3 erwähnten Direktionsausschusses.

    § 4. Der Generaldirektor ist beauftragt mit der Errichtung und der Uberwachung des Systems der internen Kontrolle der Arbeitsweise der Gemeindedienste.

    Bei dem System der internen Kontrolle handelt es sich um eine Reihe von Massnahmen und Verfahren, die ausgearbeitet wurden, um eine angemessene Sicherheit in folgenden Bereichen zu gewährleisten:

    1. die Durchführung der Zielsetzungen;

    2. die Beachtung der geltenden Gesetzgebung und der Verfahren;

    3. die Verfügbarkeit von zuverlässigen Informationen über die Finanzen und die Verwaltung.

      Der allgemeine Rahmen des Systems der internen Kontrolle unterliegt der Genehmigung durch den Gemeinderat.

      § 5. Der Generaldirektor fasst die Protokolle der Sitzungen des Rates ab und sorgt für ihre Ubertragung. Innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung durch den Gemeinderat werden die übertragenen Protokolle vom Bürgermeister und vom Generaldirektor unterzeichnet.

      Der Generaldirektor erteilt dem Gemeinderat und dem Gemeindekollegium juristische und administrative Ratschläge. Er erinnert gegebenenfalls an das anwendbare geltende Recht, erwähnt die tatsächlichen Gründe, die ihm bekannt sind und wacht darüber, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke in den Beschlüssen angeführt werden.

      Diese Gutachten und Ratschläge werden den Beschlüssen des Gemeinderats oder des Gemeindekollegiums beigefügt und dem Finanzdirektor übermittelt.

      § 6. Nach Konzertierung mit dem Direktionsausschuss wird der Generaldirektor mit der Ausarbeitung folgender Entwürfe beauftragt:

    4. das Organigramm;

    5. der Stellenplan;

    6. die Personalstatute.".

  5. 6 - Artikel 1124-5 desselben Kodex wird durch das Folgende ersetzt:

    "Art. L1124-5 - § 1. Der Generaldirektor ist nicht befugt, mehrere berufliche Tätigkeiten auszuüben. Unter dem Begriff Berufstätigkeit ist jegliche Beschäftigung zu verstehen, deren Ertrag ein in Artikel 23 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes berufliches Einkommen darstellt mit Ausnahme der Anwesenheitsgelder, die im Rahmen der Ausübung eines Mandats bezogen werden und der Einkommen aus den Mandaten im Sinne von Artikel L5111-1.

    Der Gemeinderat kann die gleichzeitige Ausübung mehrerer Tätigkeiten auf vorherige und schriftliche Anfrage des Generaldirektors für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren genehmigen, falls sie:

    1. nicht Gefahr läuft, die Ausübung der Amtspflichten zu beeinträchtigen;

    2. nicht gegen die Amtswürde verstösst;

    3. nicht Gefahr läuft, die Unabhängigkeit des Generaldirektors zu beeinträchtigen oder eine Verwechslung mit seiner Eigenschaft als Generaldirektor zu verursachen.

      Die Genehmigung kann widerrufen werden, falls eine der vorerwähnten Bedingungen für deren Gewährung nicht mehr erfüllt ist. Die Entscheidungen in Sachen Genehmigung, Verweigerung und Widerrufung werden begründet.

      § 2. In Abweichung von Paragraph 1 werden gleichzeitige berufliche Tätigkeiten, die mit der Ausübung der Funktion verbunden sind oder diese betreffen, von Rechts wegen ausgeübt. Als mit der Funktion verbunden gilt jeder Auftrag:

    4. kraft einer gesetzlichen oder verordnungsmässigen Bestimmung;

    5. der mit einer Funktion verbunden ist, für die der Generaldirektor von Amts wegen durch den Gemeinderat bezeichnet wird.".

  6. 7 - Artikel L1124-6 desselben Kodex wird durch das Folgende ersetzt:

    "Art. L1124-6 - § 1. Die Gehaltstabelle des Generaldirektors wird vom Gemeinderat innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt:

    1. In den Gemeinden von 10 000 Einwohnern und weniger: 34.000 € - 48.000 € ;

    2. In den Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnern: 38.000 € - 54.000 € ;

    3. In den Gemeinden von 20 001 bis 35 000 Einwohnern: 40.600 € - 58.600 € ;

    4. In den Gemeinden von 35 001 bis 80 000 Einwohnern: 45.500 € - 65.000 € ;

    5. In den Gemeinden von mehr als 80 001 Einwohnern: 51.500 € - 72.500 €.

    Die Mindest- und Höchstbeträge der Gehaltstabellen des Generalsekretärs sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

    Die Regierung ist befugt, diese Gehaltstabellen anzupassen.".

  7. 8 - Artikel L1124-7 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

  8. 9 - In Artikel L1124-8, Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird der Wortlaut "in Anwendung von Artikel L1124-7"aufgehoben.

  9. 10 - Artikel L1124-11, Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

  10. 11 - Artikel L1124-14 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

  11. 12 - In Artikel L1124-15 desselben Gesetzbuches wird der Wortlaut "als 60 000 Einwohnern" durch den Wortlaut "als 10 000 Einwohnern" ersetzt.

  12. 13 - Artikel L1124-16 desselben Kodex wird durch das Folgende ersetzt: "Artikel L1124-2 ist anwendbar auf den beigeordneten Generaldirektor.".

  13. 14 - In Artikel L1124-17, Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird der Wortlaut "oder verhindert" aufgehoben.

  14. 15 - Artikel L1124-19 desselben Kodex wird durch das Folgende ersetzt:

    "Art. L1124-19 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel L1124-17 bestimmt der Gemeinderat falls der Generaldirektor verhindert oder die Stelle frei ist, einen Dienst tuenden...

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