30. MAI 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über die Modalitäten zum Anlegen der Barmittel der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Zweckbestimmung des Reinerlöses der Abtretung von dinglichen Rechten an einem Immobiliengut

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, insbesondere Artikel 135, § 1, Abs. 3, und Artikel 174, § 1, 3°;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über die Modalitäten zum Anlegen der Barmittel der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Zweckbestimmung des Reinerlöses der Abtretung von dinglichen Rechten an einem Immobiliengut;

Aufgrund des am 10. April 2012 abgegebenen Vorschlags der "Société wallonne du Logement" (Wallonische Wohnungsbaugesellschaft);

Aufgrund des am 13. Dezember 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 8. Januar 2013 abgegebenen Gutachtens der "Société wallonne du Logement";

Aufgrund des am 24. April 2013 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 53.124/4;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. April 2009 über die Modalitäten zum Anlegen der Barmittel der Wohnungsbaugesellschaften öffentlichen Dienstes und über die Zweckbestimmung des Reinerlöses der Abtretung von dinglichen Rechten an einem Immobiliengut wird die Wortfolge "1° das Gesetzbuch: das Wallonische Wohngesetzbuch" durch "1° das Gesetzbuch: das Wallonische Gesetzbuch über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

"Art. 6 - Spätestens am 31. März des Jahres T übermittelt die Wallonische Gesellschaft der Gesellschaft ihre Entscheidung bezüglich des auf das laufende Konto für das Jahr T einzuzahlenden Mindestbetrags. Der in Artikel 5 erwähnte Betrag kann auf der Grundlage der Vollstreckung des Haushalts spätestens am 31. Mai des Jahres T+1 revidiert werden.".

Art. 3 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt:

"Der Reinerlös aus der Abtretung wird nach einem Programm der von der Gesellschaft durchzuführenden Arbeiten unter Berücksichtigung der folgenden Reihenfolge verwendet für:

  1. den Fortbestand des Mietwohnungsbestands;

  2. die Verbesserung der Bequemlichkeit für die Mieter;

  3. die Schaffung...

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