27. JUNI 2013 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 51, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 23;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 15. Juni 2011 zur Ausführung des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 10;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 13. Juni 2013;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal, den Haushalt und die Finanzen;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1. In Artikel 9 § 1 Absatz 1 des Erlasses der Regierung vom 19. Juli 2012 zur Erteilung bestimmter Vollmachten an Bedienstete des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird die Nummer 1 wie folgt ersetzt:

1. a) für alle im Rahmen des Organisationsbereichs 20 vorgesehenen Ausgaben,

b) für alle im Rahmen des Organisationsbereichs 70, Programme 01, 02, 03 und 26 vorgesehenen Ausgaben;

Art 2. In Artikel 38 desselben Erlasses wird die folgende Nummer 3 eingefügt

"3. DgG "Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen".

Art 3. In denselben Erlass werden die folgenden Artikel 44.1 und 44.2 eingefügt:

"Artikel 44.1 - Service und Logistik - Ausgaben

In Abweichung zu dem in Artikel 40 genannten Höchstbetrag wird dem zuständigen Leiter des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung "Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen" im Rahmen des Ausgabenhaushalts des Dienstes Vollmacht erteilt für alle Entscheidungen, die Ausgaben bis zu 50.000 EUR nach...

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