11. JULI 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste, abgeändert durch das Dekret vom 27. Oktober 2011;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste;

Aufgrund des am 8. Februar 2011 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 29. November 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 13. September 2012 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 29. Oktober 2012 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 52.157/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste wird durch eine Ziffer 11° mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"11° "Kommission": Abteilung der in Artikel 33bis des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region genannten "Commission consultative du Transport et de la Mobilité" (beratende Kommission für Transport und Mobilität), die damit beauftragt ist, jedes spezifische Problem im Zusammenhang mit Taxis zu untersuchen und darüber Gutachten abzugeben".

  1. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 3 - § 1. Um der Leumundsbedingung zu genügen, darf der Betreiber seit weniger als fünf Jahren keine rechtskräftig gewordene Verurteilung für eine der in Buch II, Titel III, Kapitel I bis V und Titel IX, Kapitel I und II des Strafgesetzbuches qualifizierten Straftaten in Belgien oder im Ausland erlitten haben.

    Was die von einem ausländischen Gericht verkündeten Verurteilungen angeht, werden alle Verurteilungen wegen einer Tat berücksichtigt, die laut belgischem Gesetz eine der in der vorliegenden Bestimmung erwähnten Straftaten darstellt.

    Die aufgehobenen Verurteilungen oder diejenigen, für die der Betroffene seine Rehabilitation erhalten hat, werden nicht berücksichtigt.

    § 2. Der Betreiber weist seine Zuverlässigkeit mit einem weniger als drei Monate alten Auszug aus dem Strafregister gemäss Artikel 596, Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches nach.".

  2. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 4 - § 1. Um der Solvabilitätsanforderung zu genügen, muss der Betreiber:

    1. Eigentümer der von ihm bewirtschafteten Fahrzeuge sein oder auf der Grundlage eines Kreditverkauf-, Mietfinanzierungs- oder Mietkaufvertrags darüber verfügen, im Rahmen dessen er regelmässig seine Raten zahlt;

    2. in keinen Verzug:

      - von mehr als sechs Monaten für die Zahlung von Gebühren oder Steuern im Zusammenhang mit der Betreibung seines Dienstes geraten;

      - in Sachen Sozialabgaben geraten;

    3. über eine Haftpflichtversicherung für den gewerblichen Personenverkehr verfügen, um die bei Verwendung des bzw. der Fahrzeuge den beförderten Personen und Dritten zugefügten Schäden zu decken, und die Fristen für die Zahlung der diesbezüglichen Versicherungsprämien einhalten.

      § 2. Der Antragsteller weist seine Zahlungsfähigkeit anhand folgender Dokumente nach:

      - was die unter § 1, 1° erwähnte Anforderung betrifft, einer Kaufrechnung oder einer Bescheinigung der Kreditanstalt bezüglich der verwendeten Fahrzeuge;

      - was die unter § 1, 2° erwähnte Anforderung betrifft, einer Bescheinigung der zuständigen amtlichen Stelle;

      - was die unter § 1, 3° erwähnte Anforderung betrifft, einer Bescheinigung der betreffenden Versicherungsgesellschaft.

      Wenn der Antragsteller noch kein Fahrzeug besitzt, kann er die Erfüllung der unter § 1, 1° erwähnten Anforderung mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung belegen, in der er sich zum künftigen Besitz der Fahrzeuge und/oder zur Einhaltung der Zahlungsfristen verpflichtet.

      Wenn der Antragsteller zum ersten Mal eine berufliche Tätigkeit ausübt, kann er die Erfüllung der unter § 1, 3° erwähnten Anforderung mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung belegen, in der er sich verpflichtet, die Zahlungen an die Sozialversicherungskasse für Selbstständige oder an das Landesamt für soziale Sicherheit regelmässig zu tätigen.".

  3. 4 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. Der Wortlaut "(im Falle einer Person, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt ist)" wird zwischen den Wortlaut "jeden Wohnort-" und den Wortlaut "Betriebssitz- oder Gesellschaftssitzwechsel" eingefügt;

    2. Artikel 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Binnen dreissig Tagen nach dieser Mitteilung hat die Gemeinde die Dienststellen der Regierung davon in Kenntnis zu setzen.".

  4. 5 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 1. Der Fahrer genügt der Leumundsbedingung, wenn gegen ihn keine rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist wegen:

    1. eines Verstosses gegen Buch II, Titel III, Kapitel I bis V, Kapitel 1 und 2, Titel VII, Kapitel 5, Titel VIII, Kapitel 1 und 2 und Titel VIII des Strafgesetzbuches;

    2. eines Verstosses dritten oder vierten Grades gegen die Strassenverkehrsordnung;

    3. einer Geschwindigkeitsüberschreitung;

    4. Fahrens unter Einfluss einer Alkoholvergiftung, unter Alkoholeinfluss, im Rauschzustand oder unter Einfluss anderer Substanzen, die sich auf die Fahrfähigkeit auswirken, und dies im Rahmen seiner Berufstätigkeit.

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